3. Dezember 2012 von Hartmut Fischer
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WEG-Recht: Loggia müssen alle genehmigen

WEG-Recht: Loggia müssen alle genehmigen

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3. Dezember 2012 / Hartmut Fischer

Will ein WEG-Eigentümer seine Loggia zu einem Wintergarten umbauen, benötigt er hierfür die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg.

In dem Verfahren ging es um einen WEG-Eigentümer, zu dessen Wohnung ein offener Erkerbereich gehört. Diesen wollte er verglasen und den so geschlossenen Raum als Wintergarten nutzen. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz, doch die notwendige Zustimmung der zuständigen Behörden wurde erteilt.

Der Eigentümer hatte auch eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft beantragt, die auf einer Eigentümerversammlung auch von mehr als ¾ aller Stimmberechtigten zustimmten. Außerdem entfielen auf die Zustimmung mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile der Gemeinschaft.

Hiergegen wandte sich ein Miteigentümer, der der Meinung war, dass der Bau der Loggia eine bauliche Veränderung darstelle, die das Erscheinungsbild der Fassade störe. Die erteilte Genehmigung sei deshalb unzulässig.

Die Gegenseite vertrat jedoch die Ansicht, dass die Verglasung des Bereichs keine negative Einflüsse auf das Erscheinungsbild der Wohnanlage habe. Dies würde durch die Genehmigung der Denkmal-Behörde unterstrichen. Hier sei von einer Modernisierungsmaßnahme auszugehen, da durch die eingesetzten Scheiben (Isolier- und Schallschutzglas) Heizkosten eingespart und der Wohnwert erhöht werden.

Der Richter entschied, dass es sich bei dem Ausbau der Loggia durchaus um eine bauliche Veränderung handele. Darum müssten alle Mitglieder der WEG-Gemeinschaft zustimmen. Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), in dem es heißt:

 

Wichtig

§ 22 WEG:

„(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.“ 

Eine Modernisierung, die zur Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den aktuellen Stand der Technik diene, läge hier nicht vor. In diesem Fall wäre nach § 22 Abs. 2 die Zustimmung aller WEG-Mitglieder nicht notwendig gewesen.   

(Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.10.12 – Aktenzeichen 73 C 220/10)

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