9. Juni 2016 von Hartmut Fischer
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Verbot für Ferienwohnungen bleibt

Verbot für Ferienwohnungen bleibt

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9. Juni 2016 / Hartmut Fischer

Das sogenannte Zweckentfremdungsverbot in Berlin bleibt bestehen. Damit ist es verboten, Wohnraum als Ferienwohnungen anzubieten. Das Verbot trat mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) am 01.05.2014 in Kraft. Gewerblichen Anbietern wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, die am 01.05.2016 endete. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 08.06.2016 Klagen gegen diese Bestimmungen zurückgewiesen (diverse Aktenzeichen, beispielsweise VG 6 K 103.16).

Die Kläger wollten mit Ihren Widersprüchen erreichen, das „Negativatteste“ erteilt würden, wonach für die Raumnutzung keine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung erteilt werden müsse. Hauptsächlich argumentierten die Kläger damit, dass die ZwVbVO außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung liege und das ZwVbG mit der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie nicht in Einklang zu bringen sei. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass hier der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt würde.

Dieser Argumentation schloss sich das Verwaltungsgericht Berlin nicht an. Die Richter bestätigten, dass der Berliner Senat zu Recht festgestellt habe, dass für ganz Berlin die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots erfüllt wurden und deshalb die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung darstelle.

Das Argument, hier würde gegen das Recht auf Berufsfreiheit verstoßen, ließen die Richter nicht gelten. Man dürfe weiterhin Ferienwohnungen anbieten – dabei dürfe es sich aber nicht um geschützten Wohnraum handeln. Die Regelung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil es in Berlin zu wenig Wohnraum für die Bevölkerung gäbe.

Auch die Eigentümerinteressen blieben trotz des Verbotes gewahrt. Die Eigentumsgarantie (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetzt) beinhalte nicht den Anspruch des Eigentümers, Wohnraum mit möglichst hohen Gewinnen nutzen zu dürfen.

Da gewerblichen Anbietern von Ferienwohnungen eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt wurde, seien den Interessen dieser Gruppe ausreichen Rechnung getragen worden. Das Gericht wies in seiner Begründung auch darauf hin, dass ja immer noch in Ausnahmefällen Genehmigungen zum Angebot von Ferienwohnungen erteilt werden könne. Dieses Genehmigungsverfahren spielte hier jedoch keine Rolle und müsste in einem eigenen Verfahren geprüft werden.

Die Richter sahen auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheits-Grundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Der Senat habe mit seinen Gesetzen nicht nur die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen untersagt, sondern auch die gewerbliche und berufliche sonstige Nutzung von Wohnräumen.

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