9. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Verkehrssicherungspflicht: Nicht nur vom Eise befreit

Verkehrssicherungspflicht: Nicht nur vom Eise befreit

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9. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Benutzt ein Mieter einen vereisten Weg, obwohl eine andere, eisfreie, Möglichkeit besteht, kann er sich bei einem Sturz nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters berufen. Er trägt ein so hohes Mitverschulden, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen sind. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München.

In dem Verfahren ging es um den Sturz einer Mieterin, die ihren Müll in Innenhof der Mietanlage in ein hierfür vorgesehenes Häuschen bringen wollte. Da es draußen glatt war, zog sie Stiefel mit Profilsohle an und benutzte auf dem Weg zum Müllhäuschen einen Weg entlang der Gebäude, der eisfrei war. Zurück benutzte sie den eigentlichen Weg zum Müllhäuschen, der nicht geräumt war. Sie stürzte und zog sich Verletzungen zu. Sie litt deshalb mehrere Monate unter erheblichen Schmerzen.

Deshalb machte die Mieterin gegenüber dem Vermieter Schmerzensgeld geltend. Sie warf ihm vor, die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt zu haben. Schließlich sei der eigentliche Zugang zum Müllhäuschen nicht geräumt worden. Der Vermieter lehnte eine Zahlung ab und vertrat die Ansicht, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe die Mieterin auch den alternativen Weg nutzen können, den sie auf den Hinweg gegangen sei.

Die Mieterin klagte auf Schmerzensgeld – konnte sich aber vor dem Amtsgericht München nicht durchsetzen. Die Richterin bestätigte zwar, dass der Vermieter zur Räumung von Schnee und Eis innerhalb der Anlage verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall spiele es aber keine Rolle, ob der Vermieter der Pflicht nachgekommen sei oder nicht. Da die Mieterin auf dem Rückweg den vereisten Weg gewählt habe, obwohl ihr ein eisfreier Weg zur Verfügung stand, sei ihr Eigenverschulden so hoch einzuschätzen, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters in den Hintergrund trete.

Urteil des Amtsgericht München vom 27.07.2012 – Aktenzeichen 212 C 12366/12

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