19. Dezember 2014 von Hartmut Fischer
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Verkehrssicherungspflicht und Schadenersatzforderung

Verkehrssicherungspflicht und Schadenersatzforderung

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19. Dezember 2014 / Hartmut Fischer

Wurde wegen fehlender Beleuchtung eine Treppenstufe übersehen, kann es sein, dass der Gestürzte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Hier kann von einer bewussten Selbstgefährdung ausgegangen werden, hinter der die Verkehrssicherungspflicht des Treppeneigentümers zurücktritt. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Rostock.

In dem Verfahren ging es allerdings um den Sturz einer Frau während einer Schiffsreise. Im Verfahren hatte sie berichtet, dass sie zu Fall kam, weil eine Stufe auf dem Schiff nicht ausreichend ausgeleuchtet war. Sie bezeichnete die Unfallstelle als stockfinster. Dennoch entschied das Gericht, dass sie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld habe.

Der Richter stellte in der Begründung zwar zunächst klar, dass der Schiffseigner seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, da die Stufe nicht ausreichend ausgeleuchtet war. Diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei aber im vorliegenden Fall nicht von hervorragender Bedeutung. Denn nach Meinung des Amtsgerichts hatte sich die Frau wissentlich in die klar erkennbare Gefahr gegeben. Da die Beleuchtung – wie sie selbst aussagte – fehlte hatte sie sich bewusst in Gefahr begeben. Das Gericht stellte fest, dass eine Person, die sich in einem ihr fremden Bereich bewegt, ohne etwas sehen zu können, sich bewusst in Gefahr begeben hat. Deshalb muss sie auch für die Folgen für entstandene Schäden zunächst selbst einstehen und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Urteil des Amtsgerichts Rostock, Urteil vom 09.07.2014 – Aktenzeichen: 47 C 58/14

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