14. August 2012 von Hartmut Fischer
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Versicherungsschaden bei Gefälligkeiten?

Versicherungsschaden bei Gefälligkeiten?

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14. August 2012 / Hartmut Fischer

Versicherungsschaden bei Gefälligkeiten?

Wer während des Urlaubs einen Nachbarn oder Verwandten mit der Blumenpflege beauftragt, sollte dem Helfer seine Leistung bezahlen. Wenn die Tätigkeit nämlich eine reine Gefälligkeitssache ist, springt bei Schäden die Haftpflichtversicherung des Helfers nicht ein. Allerdings ist keine Regel ohne Ausnahme, wie das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27.07.2012 zeigt (Aktenzeichen 10 O 81/12).

In dem Verfahren entschied die Richterin, dass die private Haftpflichtversicherung für einen Schaden von rund 15.000 € aufkommen muss. Es ging in dem Verfahren um einen Gartenteich, in dem der Kläger wertvolle Kois hielt. Dieser Teich war mit einem Eisfreihalter ausgestattet, damit die Fische nicht ersticken, wenn die Temperaturen zu einer geschlossenen Eisdecke führen.

Der Kläger bat seine Schwägerin, während einer Urlaubsreise die Blumen in seiner Wohnung zu gießen. Dabei betätigte die Schwägerin aber eine Fernbedienung, die den Eisfreihalter ausschaltete. Der Teich fror zu und Fische im Gesamtwert von 14.600 € erstickten.

Die Haftpflichtversicherung der Schwägerin lehnte es jedoch ab, für den Schaden aufzukommen. Die Richterin am Landgericht Marburg entschied aber, dass sie zahlen müsse. Sie stellte grundsätzlich fest, dass die Schwägerin ohne Bezahlung gearbeitet habe und es sich damit grundsätzlich um ein nicht versichertes Gefälligkeitsverhältnis handele. Außerdem sei zwischen Schwager und Schwägerin keinen Haftungsausschluss besprochen.

Im vorliegenden Fall sei aber die Situation so zu werten, dass ein Haftungsausschluss von den beiden Beteiligten nicht gewünscht war. Die Haftpflichtversicherung sei ja gerade für solche Fälle abgeschlossen worden. Die Konstruktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses wäre nicht im Interesse der Parteien. Der Kläger wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe seiner Schwägerin seine Fische beschädigt werden und die Schwägerin wollte nicht, dass der Kläger auf einem etwaigen Schaden sitzen bleibt, und hat daher zu ihrer Sicherheit die Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

 

 

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