26. Juli 2026 von Hartmut Fischer
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Vertragsgemäßer Gebrauch – Teil 1: Was erlaubt ist

Vertragsgemäßer Gebrauch – Teil 1: Was erlaubt ist

© WortMacht - KI-generiert

26. Juli 2026 / Hartmut Fischer

Dem Mieter ist grundsätzlich ein „vertragsgemäßer Gebrauch“ der angemieteten Wohnung erlaubt. Doch was versteht man darunter? In diesem Beitrag wollen wir diese Frage klären. Im zweiten Teil werden wir dann erläutern, wann es sich um keinen vertragsgemäßen Gebrauch handelt und wie Sie gegen den Missbrauch vorgehen.

Nicht nur der Mietvertrag entscheidet

Wenn auch der Mietvertrag als grundsätzliche Vereinbarung weitgehend bestimmt, was ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache ist, sind auch andere Regelungen zu beachten. Prinzipiell gilt § 535 BGB, der den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren. Die Mietzeit endet nicht, wenn der Mieter seine Miete nicht mehr bezahlt. Erst nach einer Kündigung und gesetzlichen Kündigungsfristen gilt die Mietzeit als beendet.

Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ergibt sich auch aus der Hausordnung, der Gesetzgebung und den Gerichtsentscheidungen. Nicht zuletzt durch die Gerichtsentscheidungen kommt es immer wieder zu neuen Auslegungen. Achten Sie darauf, dass Entscheidungen der unteren Instanzen (Amts- und Landgerichte) durch höhere Instanzen (Land-, Oberlandesgericht und Bundesgerichthof) aufgehoben werden. Außerdem können die Prozessbeteiligten einem Urteil widersprechen (Berufung einlegen oder in Revision gehen). Dann entscheidet die höhere Instanz über das Urteil der unteren Instanz.

Das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Zusammenfassend kann man festhalten, dass in einer Mietwohnung alles erlaubt ist, was zum normalen Wohnen gehört, solange die Wohnung nicht beschädigt wird und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden.

Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört auch der Empfang von Besuch. Wobei auch längere Aufenthalte und regelmäßige Treffen zum Besuch gerechnet werden, auf den der Vermieter keinen Einfluss nehmen kann. Der Vermieter kann eingreifen, wenn der Besucher

  • der Besucher über Monate nahezu ständig in der Wohnung lebt,
  • einen Wohnungsschlüssel besitzt,
  • seinen Lebensmittelpunkt in der Mietwohnung hat,
  • seine Post dauerhaft in die Mietwohnung zugestellt bekommt,
  • seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat

Auch wenn der Besucher wiederholt den Hausfrieden stört (erhebliche Ruhestörungen, Bedrohungen anderer Bewohner oder Sachbeschädigungen), kann der Vermieter eingreifen. Das Verhalten der „Besucher“ wird dann dem Mieter zugerechnet. Der Vermieter kann den Mieter deshalb abmahnen und im Extremfall sogar kündigen.

Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört auch, dass der Mieter

  • haushaltsübliche Geräusche verursachen darf (Staubsaugen, Duschen, Fernsehen oder – in angemessenem Umfang – Musizieren).
  • Haustiere hält, soweit dies zulässig ist (Kleintiere können nicht untersagt werden – bei Hunden und Katzen muss dies individuell geprüft werden – oft entscheidet der Mietvertrag).
  • Die Wohnung nach seinem Geschmack ausstattet (Tapeten, Wandschmuck, Möbel usw.)
  • Ein Homeoffice betreiben kann, wenn dies für andere Bewohner nicht störend ist.
  • Familienangehörige oder den Ehepartner aufnimmt. (Hierfür ist grundsätzlich keine Erlaubnis des Vermieters erforderlich).

 

 

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