17. März 2023 von Hartmut Fischer
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Vertretung bei der Wohneigentümerversammlung

Vertretung bei der Wohneigentümerversammlung

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17. März 2023 / Hartmut Fischer

Die Teilungserklärung einer Wohneigentümergemeinschaft kann bestimmen, dass der Vertreter eines Sondereigentümers nicht an der Wohneigentümergemeinschaft teilnehmen darf. Es ist legitim, dass die Wohneigentümer verhindern wollen, dass Gemeinschaftsfremde auf die Belange der Gemeinschaft Einfluss nehmen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 10.11.2022. (Aktenzeichen 2 -13 S 54/22)

Wohnungseigentümer schickt eigenen Vertreter

Zu der gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, als ein Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnehmen konnte und deshalb seinen Verwalter als Vertretung schicken wollte.

Teilungserklärung lässt vertreter nicht zu

In der Teilungserklärung wurde bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer nur durch folgende Personen vertreten werden kann:

  • den Ehepartner,
  • den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • einem anderen Wohnungseigentümer,
  • einem Dritten, der zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist.

Die anderen Wohnungseigentümer lehnten deshalb die Teilnahme des Sondereigentums-Verwalters ab. Daraufhin klagte der Wohnungseigentümer gegen die Beschlüsse der Versammlung. Er konnte sich jedoch beim zuständigen Amtsgericht nicht durchsetzen. Darum ging er in Revision vor das Landgericht.

klage vom laqndgericht abgewiesen

Auch hier hatte seine Klage keinen Erfolg.  Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vertretung bei einer Mitgliederversammlung sei in der Teilungserklärung eindeutig festgelegt. Die dort festgelegte Regel sei auch zulässig. Damit würde verhindert, dass dritte Personen die Geschicke der Gemeinschaft beeinflussen.

Wenn der Kläger weder Ehepartner noch den Wohnungseigentümergemeinschaft-Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer als Vertretung akzeptiert, kann er immer noch auf einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten zurückgreifen.

nur seltene ausnahmefälle

Das Gericht wies aber in der Urteilsbegründung darauf hin, dass es Ausnahmefälle gibt, bei denen von der in der Teilungserklärung festgelegten Regel abgewichen werden kann. Dies sei beispielsweise denkbar, wenn es in einer kleinen Wohnanlage zwischen den Wohnungseigentümern zu großen Spannungen gekommen ist. Im Ausnahmefall könne es auch möglich sein, dass die in der Teilungserklärung genannten Vertretungsmöglichkeiten alle nicht zumutbar sind. Diese Ausnahmefälle kamen aber im vorliegenden Fall nicht zum Zuge.


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