31. August 2016 von Hartmut Fischer
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Verwendung ausgeschlossen – aber erlaubt

Verwendung ausgeschlossen – aber erlaubt

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31. August 2016 / Hartmut Fischer

Das Mieterhöhungsverlangen für ein Reihenhaus kann mit einem Mietspiegel begründet werden. Dies gilt sogar, wenn der Mietspiegel die Nutzung für Reihenhäuser ausgeschlossen hat. Die geforderte Miete muss dann aber in der Preisspanne liegen, die der Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser vorsieht. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) am 26.04.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 54/15).

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Vermieter gegen den Mieter seines Reihenhauses geklagt. Dieser hatte sein Mieterhöhungsverlangen abgelehnt. Der Vermieter hatte Bezug auf den Mietspiegel 2011 von Berlin genommen, der explizit die Anwendung für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser ausschließt. Für den Mieter war deshalb das Mieterhöhungsverlangen formal nicht in Ordnung. Da der Vermieter dies anders sah, klagte er und erhielt in den unteren Instanzen Recht. Das Landgericht verweigerte die Revision, deren Zulassung nun der Miete beim BGH. Doch dieser lehnte ab. Auch der BGH hielt das Mieterhöhungsverlangen für wirksam, da die verlangte Miete im Rahmen der Mietspanne für Mehrfamilienhäuser liege. In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter auch auf eine ältere Entscheidung (Aktenzeichen VIII ZR 58/08 vom 17.09.2008).

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