23. März 2015 von Hartmut Fischer
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Wann Mieter nur gemietete Fläche bezahlen müssen

Wann Mieter nur gemietete Fläche bezahlen müssen

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23. März 2015 / Hartmut Fischer

621117_web_R_B_by_Rainer_Sturm_pixelio.deGrundsätzlich haben die Gerichte geregelt, dass die Mietparteien Abweichungen der Wohnfläche bis zu 10 % hinnehmen müssen, ohne Ansprüche gegeneinander geltend zu machen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Miete als Preis pro Quadratmeter vereinbart wird. Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem die Miete nach den Quadratmetern Nutzfläche vereinbart wurde. Hierzu war ein Preis pro Quadratmeter vereinbart, der mit der Nutzfläche multipliziert wurde. Es stellte sich aber heraus, dass die Wohnung um 116 Quadratmeter kleiner war, als im Mietvertrag angegeben. Die Abweichung erreichte damit keine 10 % der Nutzfläche. Der Mieter verlangte den überzahlten Betrag vom Vermieter, der sich jedoch weigerte zu zahlen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss der Vermieter jedoch zahlen. Es sei eine echte Quadratmetermiete vereinbart worden, bei der der Mieter grundsätzlich bei negativ abweichender Wohnfläche einen Anspruch auf Mietminderung habe (§ 536 Abs. 1 BGB: „(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“). Die sonst gerichtlich bestätigte Regel, dass Abweichungen von unter 10 % keine Folgen hätten, bliebe hier außer Kraft.

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.07.2014 – Aktenzeichen 5 U 1890/13
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de 

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