15. Dezember 2012 von Hartmut Fischer
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Wartungskosten der Gastherme

Wartungskosten der Gastherme

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15. Dezember 2012 / Hartmut Fischer

Klauseln, die dem Mieter die Wartungskosten eine Gastherme auferlegen, stellen keine unangemessene Beanchteiligung des Mieters dar. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel keine Obergrenze für die Kostenumlage vorsieht. Das ergibt sich aus einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter seinen Mieter daraufhin verklagte, knapp 60 Euro plus Zinsen und Anwaltskosten zu zahlen. Es handelte sich hierbei um die anteiligen Kosten für die Wartung einer Gastherme. Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht abgewiesen. Im Berfungsverfahren konnte sich der Vermieter jedoch ebenso durchsetzen, wie im Revisionsverfahren vor dem BGH.

Im Formularmietvertrag aus dem Jahr 1987 befand sich folgende Klausel:

„Die in diesen Mieträumen befindliche Gasheizung ist Eigentum des Vermieters. Die jährliche Wartung wird vom Vermieter durch Sammelauftrag bei der Firma … durchgeführt. Der Mieter hat diese anteiligen Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten.“

Die Richter des BGH bestätigten, dass der Mieter die geforderten Kosten zu zahlen habe. Die entsprechende Klausel des Mietvertragens sei rechtens. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Wartungskosten einer Gastherme zu den Betriebskosten einer Wohnung gehörten und auf den Mieter umgelegt werden können. Die Festlegung einer Obergrenze sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Vermieter habe lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 119/12

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