1. September 2025 von Hartmut Fischer
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Was ist das „Wegerecht“

Was ist das „Wegerecht“

© Ulrich Rosenschild / Vecteezy

1. September 2025 / Hartmut Fischer

Zu einem Haus führt kein direkter Weg zur öffentlichen Straße. Der Garten kann nur über das Nachbargrundstück erreicht werden. In solchen Fällen muss den Nutzern der Grundstücke ein Wegerecht eingeräumt werden. Hierfür gelten jedoch einige gesetzliche Regeln, die beachtet werden müssen.

Das Wegerecht als Grunddienstbarkeit

Das klassische Wegerecht ist eine „Grunddienstbarkeit“, die im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch wird das Wegerecht dauerhaft auf unbestimmte Zeit an ein Grundstück gebunden. So kann im Grundbuch eingetragen werden, dass ein Nachbar des Grundstückseigentümers über den hinteren Grundstücksbereich fahren darf, um in seine Garage zu gelangen. Ist dieses Wegerecht eingetragen, kann der Grundstückseigentümer keine Mauer errichten, die das Durchfahren des Grundstücks in diesem Bereich unmöglich macht (§ 1018 BGB).

Notwegerecht, wenn man umzingelt ist

Auch das gibt es: Ein Grundstück ist von anderen Grundstücken „umzingelt“ und hat keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Dann hat der Eigentümer des umzingelten Grundstücks ein Notwegerecht. Der Nachbar muss ihm die Nutzung seines Grundstücks erlauben. Allerdings ist dieses Recht im Umfang auf das notwendige Minimum begrenzt. Im Zweifelsfall bestimmt ein Gericht den Umfang des Wegerechts (§ 917 BGB).

Es gibt auch ein öffentlich-rechtliches Wegerecht

Das Notwegerecht im BGB bezieht sich auf individuelle Fälle. Das allgemeine Wegerecht – also die Nutzung von Straßen, Wegen und Plätzen – wird von den Bundesländern in deren Straßen- und Wegerecht geregelt. Dadurch wird sichergestellt, dass öffentliche Wege für jedermann zugänglich sind.

Beispiel: Eine Sackgasse wird als öffentliche Straße gewidmet. Jedermann kann sie nutzen, auch wenn die Anlieger lieber „Fremden“ den Zugang verwehren würden.

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (meist Ordnungsamt oder Straßenverkehrsamt der Kommune oder des Landkreises) entscheiden, dass Straßen nur für den Anliegerverkehr freigegeben werden (§ 45 StVO).


Notwegerecht: Zum Garten über das Nachbargrundstück
Wegerecht dient nicht der Bequemlichkeit
Kein Notwegerecht, obwohl Garage nicht erreichbar ist


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