4. April 2023 von Hartmut Fischer
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Notwegerecht dient nicht der Bequemlichkeit

Notwegerecht dient nicht der Bequemlichkeit

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4. April 2023 / Hartmut Fischer

Das sogenannte Notwegerecht gilt nicht für Fälle, in denen zwar noch eine andere Möglichkeit besteht, sein Grundstück zu erreichen, dieser aber unbequemer ist, als der Weg über das Nachbargrundstück. Auch wenn dadurch der bequemere Weg geschlossen wird, kann der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück einen Zaun errichten. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Urteil vom 30.11.2022 (Aktenzeichen 6 O 187/22).

Bequemer weg übers nachbargrundstück

Das Gericht hatte hier in einem Nachbarschaftsstreit zu entscheiden. Die Kläger hatten einige Zeit hinweg das Grundstück des Beklagten mitbenutzt. Über das Nachbargrundstück kamen sie von der öffentlichen Straße aus bequemer zu auf dem eigenen Hausgrundstück befindlichen überdachten Innenhof und mehreren Hauswirtschaftsräumen.

Zaun versperrt den bequemeren weg

Die Nachbarn errichteten aber entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun. Dadurch war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf dem gewohnten Weg in den Innenhof zu gelangen. Sie kamen nun nur über einen anderen Weg dorthin. Dabei mussten zwei Stufen überwunden werden. Außerdem führte der Weg jetzt durch den Hausflur. Dies war vor allem mit Fahrrädern, Mülltonnen usw. beschwerlich. Die Kläger hielten dies für unzumutbar. Sie verlangten die Beseitigung des Zauns und beriefen sich dabei auf das Notwegerecht.

Landgericht: Notwegerecht gilt nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt

Das Landgericht Frankenthal entschied jedoch gegen die Kläger. Ein Notwegerecht bestehe nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders, als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Eck-Grundstück der klagenden Eheleute grenzt nämlich an zwei öffentliche Straßen und ist auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der jetzt zu nutzende Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten ist, spielte für das Gericht keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg könne aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.

gehbehinderung für notwegerecht nicht relevant

Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht seien allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht sah die Kammer nicht als erwiesen an.


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