9. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
Teilen

Wasser im Keller ist keine Überflutung

Wasser im Keller ist keine Überflutung

Teilen
9. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Kommt es im Keller zu einen Überflutungsschaden, handelt es sich versicherungsrechtlich um keine „Überflutung“. Hierfür muss es nach den Versicherungsbedingungen zur einer Überflutung von Grund und Boden kommen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.  

Im Verfahren ging es um Grundwasser dass in einen Keller bis zu einer Höhe von 10 Zentimeter eingedrungen war. Das Grundstück selbst wurde dabei nicht in Mitleidenschaft gezogen. Den im Keller entstandenen Schaden wollte der Hauseigentümer über seine Wohngebäudeversicherung regulieren. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen, nach denen lediglich eine Überflutung „von Grund und Boden“ versichert sei. Der Hauseigentümer versuchte nun, die Schadensregulierung auf dem Klageweg durchzusetzen.

Er erhielt auch zunächst Recht. Das zuständige Landgericht vertrat die Meinung, dass es sich hier sehr wohl um einen Versicherungsfall handele. Da das Haus ein hauptsächlicher Bestandteil des Grundstücks sei, habe mit dem Wassereinbruch im Keller auch eine Überflutung des Grundstücks stattgefunden.

Die Versicherung ging in die Berufung. Hier unterlag der Hauseigentümer. Die Richter folgten nicht der Anschauung ihrer Kollegen beim Landgericht. Sie legten die Versicherungsbedingungen dahin gehend aus, dass eine „Überflutung von Grund und Boden“ erst gegeben sei, wenn auch das Grundstück mit außergewöhnlich viel Wasser bedeckt sei. Wenn lediglich der Keller betroffen sei, könne nicht von einer Überschwemmung gesprochen werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.04.2013 – Aktenzeichen 9 U 198/12

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.