5. März 2013 von Hartmut Fischer
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WEG: Fassadenänderungsbeschluss muss einstimmig sein

WEG: Fassadenänderungsbeschluss muss einstimmig sein

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5. März 2013 / Hartmut Fischer

Wird die Fassade einer Immobilie verändert, betrifft das alle Eigentümer einer WEG. Darum – so der Bundesgerichtshof (BGH) – muss hierfür ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegen.

Der BGH hatte über einen Beschluss einer Eigentümergemeinschaft zu entscheiden. Man hatte bestimmt, dass eine modernisierende Instandsetzung erfolgen sollte. Im Rahmen der Maßnahme sollten Balkongeländer aus Holz durch Brüstungen aus Stahl und Glas ersetzt werden. Die Instandsetzung wurde von der Mehrheit der Eigentümer beschlossen. Eine Minderheit sprach sich jedoch dagegen aus.

Diese Gruppe klagte gegen den Beschluss. Sie sahen in dem Austausch der Geländer eine bauliche Veränderung der Immobilie. Diese hätte jedoch nach Meinung der Minderheitsgruppe eine einstimmige Zustimmung benötigt. Der BGH gab den Klägern recht. Bei einer erheblichen Veränderung der Fassade sei davon auszugehen, dass alle Eigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Darum müssten auch alle Mitglieder der WEG zustimmen.

Wenn die veränderte Optik nicht nachteilig wirke, könne man die entsprechenden Maßnahmen auch mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Richter legten aber den § 22 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dahingehen aus, der Gesetzgeber nur für sehr unerhebliche Änderungen die einfache Mehrheit vorsehe.

Rechtliches

§ 22 WEG: Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.12.2012 – Aktenzeichen V ZR 224/11 

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