27. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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WEG: Schallschutz bei Wechsel des Bodenbelags

WEG: Schallschutz bei Wechsel des Bodenbelags

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27. Februar 2015 / Hartmut Fischer

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In einem Verfahren hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich festgestellt, dass innerhalb einer Wohneigentumsanlage die Schallschutzvorschriften gelten, die bei Bau des Hauses Geltung hatten. Lediglich in der Gemeinschaftsordnung könnten strengere Vorgaben festgeschrieben werden.

In dem Verfahren stritten sich die Eigentümer einer Wohnung und eines über dieser Wohnung gelegenen Appartements. Die Appartement-Eigentümer hatten den Teppichboden gegen Parkettboden austauschen lassen. Hiergegen richtete sich die Klage der Wohnungseigentümer. Sie monierten, dass durch den Wechsel des Bodenbelags der Trittschall verstärkt worden sei. Vor dem Amtsgericht unterlag der Appartement-Eigentümer. Ihm wurde auferlegt, den Bodenbelag entweder wieder zu entfernen und Teppichboden einzuziehen oder für einen entsprechenden Schallschutz zu sorgen, so dass keine stärkere Lärmbelästigung entsteht. Vor dem Landgericht als Berufungsinstanz wurde diese Entscheidung allerdings wieder aufgehoben.

Das Urteil des Landgerichts wurde vom BGH bestätigt. Rechtlich sei in der Frage des Schallschutzes § 14 Nr. WEG zugrunde zu legen. Dort ist festgelegt, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist „die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“. Hiergegen wurde durch den Austausch des Teppichbodens nicht verstoßen. Man müsse grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzbestimmungen zugrunde legen. Im vorliegenden Fall war das die DIN 4109. Die hier vorgeschriebenen Werte würden eingehalten.

Alternativ könne die Gemeinschaftsordnung strengere Maßstäbe vorschreiben. Da dies hier nicht der Fall sei und die Bestimmungen der DIN 4109 eingehalten würden, könne der Parkettboden in dem Appartement verbleiben.

Grundsätzlich, so stellten die Richter fest, gehöre der Bodenbelag innerhalb einer Wohnung zum Sondereigentum und sei so in das Ermessen des Eigentümers gestellt. Der Schallschutz wiederum müsse primär durch das Gemeinschaftseigentum gewährleistet werden. Daraus, dass ein bestimmter Bodenbelag bei Errichtung eingebracht wurde, könne man keine Festlegungen für die Zukunft ableiten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2015 – Aktenzeichen V ZR 73/14
Foto: H.D. Volz / pixelio.de 

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