5. Dezember 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Spitzboden ist Gemeinschaftseigentum

WEG: Spitzboden ist Gemeinschaftseigentum

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5. Dezember 2022 / Hartmut Fischer

Gehört der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum, darf ihn der Wohnungseigentümer nicht ohne Einwilligung der Wohneigentümergemeinschaft ausbauen und seiner Wohnung angliedern. Selbst wenn der Verwalter zustimmte und die Umbauten einwandfrei erfolgten, kann die Eigentümerversammlung den Rückbau verlangen. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 25.08.2022 (Aktenzeichen 85 S 16/21 WEG).

sondereigentum der eigenen wohnung einverleibt

Das Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer ausgelöst, der den Spitzboden der Immobilie umbauen und so in seine Wohnung integrieren ließ. Der Spitzboden gehörte jedoch nicht zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers, sondern war Gemeinschaftseigentum.

wohnungseigentümergmeinschaft verlangt rückbau

Die Wohnungseigentümergemeinschaft war mit der Baumaßnahme nicht einverstanden. Sie verlangte den Rückbau. Da sich der Wohnungseigentümer weigerte, ging die Gemeinschaft vor Gericht.

landgericht: Rechte anderer eigentümer unverhältnismässig verletzt

Vor dem Landgericht Berlin konnte sich die Wohneigentümergemeinschaft durchzusetzen. Die Richter entschieden, dass diese den Rückbau der Maßnahme verlangen kann. Mit der baulichen Veränderung habe der Wohnungseigentümer die Rechte der anderen Wohnungseigentümer in einem Maß verletzt, das weit über das für ein geordnetes Zusammenleben zumutbare Maß hinausgeht. Dass der Bauherr mit der Maßnahme seine Wohnung vergrößern wollte, könne das eigenständige Handeln nicht rechtfertigen.

genehmigung durch verwalter reicht nicht aus

Das Argument des Beklagten, dass die Statik des Hauses durch die Maßnahme nicht beeinflusst werde, ließ das Gericht nicht gelten. Auch der Einwand, dass der Verwalter dem Umbau zugestimmt habe, war für das Gericht nicht relevant.

Entscheidend ist gesetz oder Teilungserklärung

Nach § 20 Abs. 1 und 3 WEG müssen alle baulichen Maßnahmen von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden, wenn sie die Rechte der anderen Eigentümer über ein unvermeidliches Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eine andere Regelung muss in der Teilungserklärung getroffen werden und eindeutig erkennbar sein.


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