21. September 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Verteilung des Selbstbehalts beim Versicherungsfall

WEG: Verteilung des Selbstbehalts beim Versicherungsfall

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21. September 2022 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat am 16.09.2022 entschieden, wie der Selbstbehalt in einer WEG-Anlage bei einem Leitungswasserschaden zu verteilen ist. Die Richter stellten fest, dass auch bei Schäden im Sondereigentum der Selbstbehalt auf alle WEG-Mitglieder verteilt werden kann. Eine andere Regelung muss von den WEG-Mitgliedern ausdrücklich beschlossen werden (Aktenzeichen V ZR 69/21).


Hier können Sie das Original-Urteil nachlesen


Versicherung für Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Im zu verhandelnden Fall bildeten Kläger und Beklagter eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die WEG hatte eine sogenannte verbundene Gebäudeversicherung abgeschlossen, die auch Leitungswasserschäden abdeckte. Der Versicherungsschutz galt für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wurde.

selbsbehalt nach Miteigentumsanteilen verteilt

In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf. Allein  2018 entstanden Schäden von rd. 85.000 € . Zur Beseitigung der Schäden beauftragte der Verwalter ein Fachunternehmen, rechnete die Kosten mit der Versicherung ab und legte den Selbstbehalt nach Miteigentumsanteilen um. Es wurde nicht zwischen Schäden am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum unterschieden.

kläger will schäden an anderem Sondereigentum nicht mittragen

Wegen der häufigen Schäden beläuft sich der Selbstbehalt inzwischen auf 7.500 €. Vor diesem Hintergrund will der Kläger erreichen, dass er nicht mehr am Selbstbehalt beteiligt wird, wenn der Schaden am Sondereigentum des anderen WEG-Mitglieds auftritt. Deshalb erhob er eine Beschlussersetzungsklage.

Kläger in Vorinstanzen nicht erfolgreich

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Auch in der Berufung vor dem zuständigen Landgericht konnte er sich nicht durchsetzen. Da die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde, nahm der Kläger diese in Anspruch.

Revisionsurteil vom BGH aufgehoben

Das Gericht entschied, dass es bei der aktuellen Kostenverteilung keinen Grund zur Beanstandung gibt. Die vom Kläger geforderte Änderung des Verteilerschlüssels wies der (BGH) jedoch nicht zurück. Er hob das Revisionsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

änderung des Verteilungsschlüssel möglich

Der BGH führte dazu aus, dass der aktuelle Verteiler-Schlüssel von der Wohneigentumsgemeinschaft per Beschluss geändert werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 2). Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers (wie der Klägerin) auf eine Beschlussfassung ist aber nur gegeben, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint (§ 10 Abs. 2 WEG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer. Um dies zu entscheiden, fehlten dem BGH die Informationen, weshalb das Verfahren zurücküberwiesen wurde.

Die Richter des BGH wiesen darauf hin, dass eine unbillige Belastung der Klägerin in Betracht kommen könnte, wenn das Auftreten der Leitungswasserschäden auf baulichen Unterschieden in den Sondereigentums-Einheiten beruhen. Nicht ausreichend wäre es demgegenüber, wenn die Ursache bei gleichen baulichen Verhältnissen in einem unterschiedlichen Nutzungsverhalten läge.

 

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