11. September 2014 von Hartmut Fischer
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WEG: Urteil wegen Willkür aufgehoben

WEG: Urteil wegen Willkür aufgehoben

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11. September 2014 / Hartmut Fischer

Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil eines Amtsgerichts wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben. Bei einer Entscheidung in einer Wohneigentums-Sache hatte das Amtsgericht die einschlägige Rechtsprechung nicht beachtet und dies damit begründet, erst nach der mündlichen Verhandlung hiervon erfahren zu haben. Darüber hinaus beachtete der Richter weder den Sachvortrag noch eine Zuständigkeitsrüge der Beschwerdeführerin übergangen.

Die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgericht war auf Schadensersatz verklagt. Sie hatte wegen einer Streitigkeit eine Garagendachverblendung mit Farbe besprüht. Die Verblendung wölbte sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin. Die Klägerin verlangte 464,10 € für die Beseitigung der Sprühattacke. Die Beklagte rügte, dass die Zivilabteilung hierfür nicht zuständig sei und bestritt den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der 464,10 €. In der Begründung stellte der Richter fest, dass ihm erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt wurde, dass nach einschlägiger Rechtsprechung die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes als Gemeinschaftseigentum anzusehen seien. Bei Bekanntwerden sei aber eine  Abgabe an die Abteilung für Wohnungseigentumssachen nicht mehr möglich gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass hier ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) vorliege, da sich hieraus ein Willkürverbot ableite. Nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetzes (Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums) könnten tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Dies gelte auch für die Dachkonstruktion einer Garage. Der Schadensersatzanspruch könne deshalb ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Die Einlassung des Amtsgerichts, zu spät von der einschlägigen Rechtsprechung erfahren zu haben, ließ das Verfassungsgericht nicht gelten. Dies könne kein Grund sein, wissentlich eine falsche Entscheidung zu treffen.

Hier läge außerdem ein Verstoß gegen Artikel 101, Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) vor, der eindeutig besage: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Hinzu käme ein Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 1 GG („Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“). Das Amtsgericht habe nämlich den Vortrag der Beklagten nicht zur Kenntnisgenommen, in dem diese die Kostenhöhe bestritt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2014, Aktenzeichen 1 BvR 1925/13 

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