22. Mai 2014 von Hartmut Fischer
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Welche Kappungsgrenze gilt?

Welche Kappungsgrenze gilt?

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22. Mai 2014 / Hartmut Fischer

662744_web_R_by_Andreas_Hermsdorf_pixelio.deIn einigen Städten Deutschlands gilt die herabgesetzte Kappungsgrenze von 15 %. Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die geminderte Kappungsgrenze nur anzuwenden ist, wenn das Mieterhöhungsverlangen am Tag der entsprechenden Verordnung oder später beim Mieter vorliegt.

Der Rechtsstreit war zwischen einem Mieter und Vermieter entstanden. Der Mieter hatte am 14.05.2014 das Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters erhalten.  Am nächsten Tag trat die Kappungsgrenzesenkungsverordnung in Kraft. Danach wurde die maximale Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren von 20 % auf 15 % gesenkt. Der Vermieter hatte jedoch noch die Grenze von 20 % zugrunde gelegt und vertrat den Standpunkt, dass die Regelung gelten müsse, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens gelte. Der Mieter sah das anders. Er meinte, es müsse die Regelung angewandt werden, die zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung in Kraft sei.

Die Richter stellten sich auf die Seite des Vermieters. Zugrunde zu legen sei die Kappungsgrenze, die bei Eingang des Mieterhöhungsverlangens Gültigkeit habe. Eine andere Regelung sah das Landgericht München weder im Interesse des Mieters noch des Vermieters an. Die Zugangsregelung gebe beiden Parteien ausreichende Rechtssicherheit. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Wirksamkeit einer Mieterhöhung grundsätzlich vom Zeitpunkt des Zugangs ausgehe

Urteil des Landgerichts München vom 08.01.2014 – Aktenzeichen 14 S 25592/13
Foto: Andreas Hermsdorf / www.pixelio.de

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