18. November 2019 von Hartmut Fischer
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Wenn der Mieter nicht tapeziert

Wenn der Mieter nicht tapeziert

18. November 2019 / Hartmut Fischer

Reißt der Mieter alte Tapeten ab, tapeziert aber nicht neu, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Allerdings kann der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Tapeten sehr alt und schon verschlissen sind. Die Beweislast bezüglich Alters und Zustand der Tapeten liegt hier beim Vermieter. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 21.08.2019 (Aktenzeichen VIII ZR 263/17).

In dem Verfahren ging es um Renovierungsarbeiten eines Mieters an einer unrenovierten Doppelhaushälfte. Der Mieter hatte mit den Arbeiten bereits begonnen, als er erfuhr, dass der Vermieter die Hälfte verkaufen wollte. Daraufhin stellte er die Arbeiten ein. Auch Wände, von denen er die Tapete entfernt hatte, wurden nicht neu tapeziert. Nachdem das Mietverhältnis beendet wurde, verlangte der Vermieter nun Schadensersatz, auch wegen der abgerissenen Tapeten. Der Mieter lehnte dies ab und verwies darauf, dass die Tapeten sehr alt gewesen seien. Er ging von rund 30 Jahren aus. Auf jeden Fall hätten sich die Tapeten teilweise abgelöst und seien völlig verschlissen gewesen. Somit wären sie wertlos gewesen.

Widersprüchliche Einschätzung der Gerichte

Die Schadenersatzklage des Vermieters wurde vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt. In der Berufungsverhandlung konnte er sich jedoch gegen den Mieter durchsetzen. Das Landgericht Oldenburg (Berufungsinstanz) entschied, dass dem Vermieter ein Schaden entstanden sei, der 80 % der Kosten einer Neutapezierung entspreche. Der Mieter habe in die Entscheidungsfreiheit des Vermieters widerrechtlich eingegriffen. Eine weitere Vermietung sei beim Zustand der Wohnung nicht möglich. Aus diesen Gründen sei der Mieter schadenersatzpflichtig.

Bundesgerichtshof: Kein Schadensersatzanspruch

Das Landgericht ließ die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu, wo der Vermieter unterlag. Zunächst bestätigte das Gericht, dass es eine Pflichtverletzung des Mieters sei, wenn er Tapeten entferne und nicht durch neue ersetze. Daraus erwachse aber kein automatischer Schadensersatzanspruch. Vielmehr muss zunächst geprüft werden, in welchem Zustand und wie alt die Tapeten gewesen seien. Die Argumente, die beim Landgerichtsprozess vorgetragen wurden (Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Vermieters und nicht weiter vermietbarer Zustand der Wohnung) rechtfertigten nicht den Wert der alten, verschlissenen Tapeten mit 80 % des Neuwertes anzusetzen.

Der BGH wies das Verfahren an das Landgericht zurück. Dort müsse zunächst der Wert der alten Tapeten ermittelt werden. Die Darlegungs- und Beweislast liege hier beim Vermieter.

 

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