23. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Wenn der Mieter Schimmel verursacht

Wenn der Mieter Schimmel verursacht

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23. Februar 2015 / Hartmut Fischer

Hat ein Mieter seine Wohnung nicht ausreichend beheizt beziehungsweise gelüftet, hat er kein Recht, die Miete zu mindern, weil dadurch die Wohnung mit Schimmel befallen wurde. Die Beweispflicht hierzu liegt jedoch beim Vermieter. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg.

Vor dem Gericht stritten sich Vermieter und Mieter wegen eine Mietkürzung aufgrund von Schimmelbefall. Der Vermieter wollte die Kürzung durch den Mieter nicht akzeptieren. Er behauptete, der Mieter habe die Wohnung nicht ausreichend beheizt. Auch habe der Mieter zu wenig gelüftet. Er habe deshalb den Schimmelbefall selbst zu verantworten und deshalb kein Recht auf Mietminderung.

Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht. Es sah es als erwiesen an, dass der Schimmelbefall auf das Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen sei. Der Richter führte aus, dass ein Schimmelbefall letztlich auf zwei Ursachen zurückgeführt werden könne: Entweder liege ein Baumangel vor oder ein falsches Verhalten des Mieters. Möglich sei auch eine Mischung dieser beiden Gründe. Allerdings müsse der Vermieter beweisen, dass ein Fehlverhalten des Mieters vorliege. Das sei dem Vermieter in diesem Verfahren gelungen.  

Er konnte nachweisen dass keine Baumängel vorlagen, die einen Schimmelbefall verursacht hätten. Hierzu lag ein Sachverständigengutachten vor. Daraus konnte man entnehmen, dass ein Sanierungsstau vorliege. Allerdings hätte dieser Stau laut Gutachten keine Mängel verursacht, ein unverzüglicher Instandsetzungsbedarf sei nicht erkennbar gewesen. Ein neues Wärmeverbundsystem sei nicht notwendig gewesen.

Das Amtsgericht sah es als bewiesen an, dass der Mieter die Wohnung nicht ausreichend beheizt und belüftet habe. Hierin sei die Ursache des Schimmelbefalls zu sehen. Der Mieter habe in der Wohnung weder für eine Raumtemperatur von mindestens 17°C gesorgt noch habe er mehrmals täglich für fünf Minuten stoßgelüftet. Beides sei im Mietvertrag vereinbart worden.

Der Mieter hatte zwar angegeben, er habe die Räume nicht beheizen können, da eine Störung der Heizung vorliege. Dies war für das Amtsgericht jedoch unerheblich, da der Mieter den Vermieter nicht informiert habe.

Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 20.10.2014 – Aktenzeichen 102 C 194/13

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