29. November 2013 von Hartmut Fischer
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Wenn es beim Nachbarn stinkt

Wenn es beim Nachbarn stinkt

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29. November 2013 / Hartmut Fischer

Stinkt es in der Nachbarschaft, müssen Sie sich das nicht immer bieten lassen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt hervor, in dem es um die Haltung von Wollschweinen in einem Wohngebiet ging. Der von den Tieren ausgehende „Duft“ sei den Anliegern nicht zuzumuten, entschied das Gericht.

Die Schweine lebten auf einem Grundstück, auf dem sich neben Scheunen und Stallungen auch ein Wohnhaus befand. Laut Bebauungsplan lag das Grundstück mit dem Wohnhaus auf einem Gebiet, das unter anderem auch für landwirtschaftliche Betriebe freigegeben war. Die Stallung und ein dazuzählendes Freigelände, das von drei sogenannten „Mangalitza Wollschweine“ genutzt wurde, war im Bebauungsplan als „Gartenland“ ausgewiesen. Westlich des Wohngrundstücks befand sich ein allgemeines Wohngrundstück, südlich ein Weidegrundstück, das ebenfalls für die Schweinezucht genutzt wurde.

Aufgrund einer Ortsbegehung verhängte die zuständige Kreisverwaltung ein sofort zu vollziehendes Verbot der Schweinhaltung. Sie begründete dies damit, dass die Haltung weder genehmigt noch genehmigungsfähig sei. Insbesondere aufgrund der Geruchsimmissionen sei die Haltung in unmittelbarer Nähe eines allgemeinen Wohngebietes als besonders rücksichtslos anzusehen.

Hiergegen legten die Tierhalter Widerspruch ein und beanspruchten vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz. Sie verwiesen darauf, dass sie bereits mehrere Jahre Tiere – wenn auch unterschiedlicher Art – halten würden, ohne dass es zu Klagen der Nachbarn gekommen wäre. Außerdem machten sie geltend, dass in der Nähe andere Tiere (Geflügel, Kühe, Ziegen und Pferde) gehalten würden. Außerdem ginge von den Wollschweinen keine außergewöhnliche Geruchsemission aus.

Das Verwaltungsgericht stellte sich jedoch auf die Seite der Behörde. Zunächst verwies das Gericht darauf, dass die notwendige Baugenehmigung für die Schweinehaltung nicht vorliege. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich laut Bebauungsplan in westlich von der umstrittenen Anlage ein allgemeines Wohngebiet befinde. Hier sei besondere Rücksichtnahme bezüglich belastender Emissionen anzuwenden.

Das Gericht bejahte insgesamt ein überragendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der von der Kreisverwaltung erlassenen Verfügung.

Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt vom 18.11.2013 – Aktenzeichen 3 L 966/13.NW

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