3. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Wer Strom verbraucht, schließt auch einen Vertrag

Wer Strom verbraucht, schließt auch einen Vertrag

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3. Juli 2014 / Hartmut Fischer

571760_web_R_K_by_Stefan_Bayer_pixelio.deDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

In dem Streit ging es um ein Grundstück, das vom Eigentümer an den Sohn verpachtet wurde. Im Pachtvertrag war vereinbart, dass der Sohn als Pächter einen eigenen Energieversorgungsvertrag abzuschließen und die zukünftigen Stromkosten selbst zu tragen habe. Der Pächter schloss aber keinen eigenen Vertrag ab und ließ sich weiter vom Energielieferanten des Vaters mit Strom versorgen.

Der Energieversorger ließ den Strom mehrfach ablesen und schickte die Rechnungen an den Eigentümer des Grundstücks. Dieser lehnte die Begleichung ab und verwies darauf, dass das Grundstück verpachtet sei und er deshalb mit der Stromlieferung nichts mehr zu tun habe. Letztlich versuchte der Energieversorger die Kosten für knapp drei Jahre vom Grundstückseigentümer einzuklagen. Es ging um eine Summe von über 32.500 €.

Der BGH entschied, dass zwischen dem Energieversorger und dem Grundstückseigentümer kein Energieversorgungsvertrag bestanden habe. Die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dabei spielten die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Im zu entscheidenden Streitfall sei der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Da der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte durch die Abnahme des Stroms akzeptiert.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 316/13
Foto: (c) Stefan Bayer / pixelio.de

 

 

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