Widerspruch bei Eigenbedarf: Was der Mieter beweisen muss

Widerspruch bei Eigenbedarf: Was der Mieter beweisen muss
© Andy Dean / Vecteezy.jp
Auch bei einer rechtmäßigen Eigenbedarfskündigung kann der Mieter Widerspruch erheben. Verlangt er die Fortsetzung des Mietverhältnisses, muss er jedoch nachweisen, dass das Mietende für ihn bzw. seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte darstellt. Auf diese Härte kann er sich berufen, wenn auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters ein Auszug nicht zumutbar ist. Wenn der Mieter keine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen findet, stellt dies eine Härte dar (§ 574 BGB), die den Widerspruch des Mieters rechtfertigt. Dass er sich im ausreichenden Maß um eine neue Wohnung bemüht hat, muss er jedoch beweisen. Dies stellte das Amtsgericht Flensburg in einem Urteil vom 04.12.2024 klar (Aktenzeichen 61 C 55/24).
Mieter legt Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung ein
In dem Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter. Er hatte dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Das vermietete Wohnhaus wollte er für sich und seine Lebensgefährtin nutzen. Auf die Widerspruchsmöglichkeit nach § 574 BGB und die dafür geltenden Fristen (§ 573b BGB) hatte er korrekt hingewiesen.
Der Mieter legte durch einen Anwalt Widerspruch ein. In der Begründung führte der Anwalt aus, dass
- die minderjährigen Kinder des Mieters pflegebedürftig sind. Ein Kind ist zu 50 % schwerbehindert.
- der Mieter selbst psychisch krank ist (Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung).
Unter diesen Umständen sei ein Umzug nicht möglich. Die Räumung stelle eine unzumutbare Härte dar. Ferner behauptete der Mieter, dass er keine geeignete Ersatzwohnung finden konnte.
Amtsgericht lehnt Widerspruch ab
Das Amtsgericht Flensburg stellte fest, dass die Eigenbedarfskündigung rechtens ist. Der Vermieter hatte nachweisbar ein berechtigtes Interesse, die Wohnung selbst zu nutzen. Den Widerspruch des Mieters lehnte das Gericht wegen nicht ausreichender Begründung ab.
Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit seiner Kinder legte der Mieter die Behindertenausweise der Kinder, entsprechende Pflegegutachten und das Attest eines Allgemeinmediziners vor. Im Attest war lediglich von der gesundheitlichen Situation eines Kindes die Rede, von der der Arzt ableitete, dass ein Wohnungswechsel unzumutbar sei. Weitere Begründungen fehlten. Da der Vermieter bestritt, dass der Gesundheitszustand der Kinder einen Auszug verhindere, reichte dem Gericht für den Widerspruch nicht aus.
Unzureichende Belege für Pflegebedürftigkeit
Nach § 138 ZPO (Zivilprozessordnung) musste der Mieter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch ärztliche Atteste belegen, die dann vom Gericht durch ein Sachverständigengutachten überprüft worden wäre.
Behindertenausweis: unzureichender Beleg
Die Pflegegradangabe in den Behindertenausweisen reichte dem Gericht für einen Widerspruch nicht aus. Pflegegrade werden wegen unterschiedlichster Einschränkungen zugesprochen. Deshalb muss anhand der Art der Einschränkungen geklärt werden, ob sie einen Umzug ausschließen.
Wohnungssuche nicht ausreichend belegt
Bezüglich seiner Bemühungen, eine Ersatzwohnung zu finden, legte der Mieter eine handgeschriebene Liste der von ihm kontaktierten Wohnungsangebote vor. Auch dies reichte dem Gericht für einen Widerspruch nicht aus. Da die Bemühungen des Mieters vom Vermieter bestritten wurden, war der Mieter beweispflichtig. Er hätte hierzu nachweisen müssen, wann es zu den Kontakten mit den Mitanbietern kam und warum die Wohnungen nicht angemietet werden konnten. Hierzu hätte der Mieter Beweise für die Kontakte (Mailings, Schriftverkehr) vorlegen müssen.