4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Wieder eine Schlappe für Gasversorger

Wieder eine Schlappe für Gasversorger

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Eine weitere Schlappe musste ein Gasversorger hinnehmen, den zwei Sonderkunden wegen Preiserhöhungen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 verklagt hatten. Nachdem die Kläger sowohl vor dem Amts- wie auch vor dem Landesgericht erfolglos waren, gewannen Sie nun vor dem Bundesgerichsthof (BGH), der feststellte, dass eine Anhebung der Tarife nur möglich sei, wenn die in den Sonderverträgen ausdrücklich vereinbart worden sei.

Allerdings hatte der BGH in diesem Fall nach der inzwischen außer Kraft gesetzten „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) zu entscheiden. Die Verordnung wurde inzwischen von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (GasGVV) abgelöst.

Das zuständige Landgericht muss nun prüfen, ob eine rechtwirksame Erhöhungklausel in den Verträgen vorhanden ist und falls ja, diese einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu unterziehen.

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