3. Dezember 2023 von Hartmut Fischer
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Winterdienst-ABC

Winterdienst-ABC

© Oleg Kopyov / vecteezy

3. Dezember 2023 / Hartmut Fischer

Spätestens, wenn die ersten Schneeflocken fallen, stellt sich die Frage nach dem „Winterdienst“. Was gehört dazu? Wer ist dafür verantwortlich? Hier ein kleines „Winterdienst-ABC“

-A-

Abends: Grundsätzlich gilt, dass bis 20:00 Uhr eine Räumpflicht besteht. Kommunen können aber auch abweichende Regelungen in ihren Verfügungen festlegen.

Asche: In den meisten Kommunen ist der Einsatz von Asche als Streumittel verboten.

– B –

Blitzeis: Kommt es zu Blitzeis muss unverzüglich gestreut werden.

Bürgersteig: Siehe Gehweg.

– D –

Dachlawinen: Größere Schneemengen können von den Dächern stürzen. Diese Dachlawinen können Passanten gefährden und Fahrzeuge beschädigen. Hier können Schneefanggitter helfen. Wenn möglich, sollten Dächer im Extremfall abgekehrt werden.

– E –

Eiszapfen: An Überständen und Dachrinnen können sich Eiszapfen bilden, die zu gefährlichen Geschossen für Passanten und Fahrzeuge werden. Sie sollten frühzeitig abgeschlagen werden. Falls dies nicht möglich ist, müssen Warnschilder aufgestellt werden.

– G –

Gehweg: Gehwege müssen auf einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter geräumt werden. Auch hier können abweichende Regelungen von den Kommunen festgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Streifen an der Straße geräumt werden muss, an der kein fester Gehweg besteht.

Granulat: Granulat ist fast immer als Streumittel erlaubt.  Doch Vorsicht: laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Bund) kann das Material giftige Substanzen wie Quecksilber, Blei oder Arsen enthalten.

– H –

Haftpflicht: Kommt es zu Schäden, werden die Kosten von der Haftpflichtversicherung des Verantwortlichen übernommen. Allerdings werden etwaige Bußgelder oder Strafen (beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung) nicht übernommen.

– K –

Kontrolle: Der Vermieter ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Mieter der ihnen übertragenen Aufgaben nachkommen (siehe auch „Übertragung“ und „Verantwortung“.

Kosten: Der Vermieter den Mietern muss die Räumgeräte (Schneebesen und -schaufeln) und Streumittel zur Verfügung stellen. Bei der Komplettvermietung eines Einfamilienhauses können abweichende Regelungen vereinbart werden.

– L –

Lärm: Schneepflüge und -fräsen dürfen in Wohngebieten auch am Anfang oder Ende von Ruhezeiten eingesetzt werden. Die Gefahrenabwendung hat Vorrang vor dem Lärmschutz der Nachbarn.

– M –

Morgens: Als Faustregel gilt, dass morgens ab 07:00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr Winterdienst geleistet werden muss. Kommunen können aber auch abweichende Regelungen bestimmen.

– S –

Salz: Viele Gemeinden verbieten Privatpersonen das Streuen mit Salz. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden.  Ausnahmen gelten meist für Treppen und andere kritische Bereiche. Eine einheitliche Regelung auf Bundes- oder Länderebene existiert nicht.

Sand: Sand ist als Streumittel fast immer erlaubt.

Schneeberge: Die beim Räumen entstehenden Schneeberge dürfen nicht auf die Straße geschoben werden. Wenn möglich, sollte der Schnee auf Freiflächen bis zum Tauen gelagert werden.

Schneefall: Während eines Schneefalls besteht keine Räumpflicht. Allerdings muss danach geräumt werden – wenn es der Schneefall erfordert auch mehrmals täglich.

Splitt: Splitt ist als Streumittel fast immer erlaubt. Doch Vorsicht: laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Bund) kann das Material giftige Substanzen wie Quecksilber, Blei oder Arsen enthalten.

– U –

Übertragung: Will der Vermieter den Winterdienst auf die Mieter übertragen, muss er dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung regeln.

– V –

Verantwortung: Grundsätzlich ist die Kommune für den Winterdienst auf den allgemein zugänglichen Flächen für den Winterdienst zuständig. In den meisten Fällen wird die Pflicht für die Gehsteige aber per Verordnung auf die Immobilieneigentümer übertragen. In selteneren Fällen wird sogar der Winterdienst für die Straßen übertragen. Vermieter können die Pflicht auch auf ihre Mieter übertragen. Kommt es zu Unfällen, haftet der Immobilieneigentümer. Wurde der Winterdienst auf Mieter übertragen kann der Vermieter Schadenersatz vom Mieter verlangen.

Verkehrssicherungspflicht: Der Winterdienst ergibt sich aus der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht, die jeden verpflichtet, das ihm Zumutbare zu leisten, um Sach- und Personenschäden zu vermeiden.

Vorbereitung: Schon im Herbst sollte geprüft werden, ob die Räumgeräte in Ordnung sind und ausreichend Streugut vorhanden ist.

– W –

Wohnungseigentümergemeinschaft: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für den Winterdienst zuständig. Es kann ein Winterdienstplan erstellt werden, nach dem sich die Wohnungseigentümer mit dem Schneeräumen abwechseln. Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann die Aufgabe auch an die Mieter übertragen werden (siehe auch „Übertragung“ und „Verantwortung“).

Falls vorhanden kann der Winterdienst auch auf einen Hausmeister übertragen werden. Schließlich kann die Gemeinschaft auch beschließen, den Winterdienst auf einen Dritten zu übertragen  (Unternehmen).


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