31. Mai 2016 von Hartmut Fischer
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Wirksame Schönheitsreparaturklausel

Wirksame Schönheitsreparaturklausel

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31. Mai 2016 / Hartmut Fischer

Eine Schönheitsreparaturklausel kann auch wirksam sein, wenn die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übergeben wurde. Unerhebliche Gebrauchsspuren des Vormieters machen die Klausel nicht zwangsläufig unwirksam. Dies entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.02.2016, Aktenzeichen 63 S 106/15).

Dem Urteil lag ein Rechtsstreit wegen der Rückzahlung der Kaution zugrunde. Der Vermieter wollte diese nicht zurückzahlen, da die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt worden seien. Der Mieter verwies jedoch darauf, dass die Wohnung bei der Übernahme renovierungsbedürftig gewesen sein, weshalb die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Allerdings ergab das Übergabeprotokoll, dass der Zustand der Wohnung „in Ordnung“ gewesen sei.

Das Landgericht gab jedoch dem Vermieter recht. Die Klausel sie wirksam und der Mieter zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet. Er habe nicht nachweisen können, dass die Wohnung bei Übernahme in einem renovierungsbedürftigen Zustand gewesen sei. Eine Wohnung müsse nicht in frisch renovierten Zustand übergeben werden, um eine Schönheitsreparaturklausel wirksam werden zu lassen. Unerhebliche Gebrauchsspuren, die bei einer lebensnahen Betrachtung keine Rolle spielten, könnten die Klausel nicht entkräften. Entscheidend sei, ob die Wohnung insgesamt einen renovierten Eindruck vermittle.

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