8. August 2013 von Hartmut Fischer
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Wohngeld falsch berechnet

Wohngeld falsch berechnet

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8. August 2013 / Hartmut Fischer

Wenn auch das angegebene Einkommen den Behörden nicht plausibel ist, können Sie das Wohngeld des Antragstellers nicht ohne weiteres kürzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht in Sachsen (Aktenzeichen 4 A 852/11).

In dem Streitfall ging es um einen Studenten, der Wohngeld beantragte und dabei ein Monatseinkommen von knapp 400 Euro angab. Die zuständige Sozialbehörde wollte dies aber so nicht akzeptieren. Sie rechneten dem jungen Mann vor, dass  sich sein Bedarf nach Berechnungen der Behörde auf knapp 700 Euro belaufe. Dabei hatte man den sozialhilferechtlichen Regelsatz, seine Miete, die Krankenversicherungskosten und den pauschalen Mehrbedarf aufaddiert. Vor diesem Hintergrund bezeichnete die Beamten den Antrag des Studenten als nicht plausibel und bewilligten ein Wohngeld von ganzen 15 Euro im Monat.

Doch das Oberverwaltungsgericht sah die Lage anders. Grundsätzlich sei eine Plausibilitätsprüfung zulässig. Doch man habe hier den sozialhilferechtlichen Bedarf zu hoch angesetzt. Dadurch sei ein zu hohes fiktives Einkommen zugrunde gelegt worden. Es sei nicht zulässig, für Studenten die Kosten für die Krankenversicherung und ein pauschalen Mehrbedarf in dieser Weise anzusetzen. Der Anspruch auf Wohngeld belaufe sich deshalb auf monatlich rund 90 EUR und sei damit sechs sechs Mal höher als von der Sozialbehörde ermittelt.

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