12. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Wohngemeinschaft und Mieterwechsel

Wohngemeinschaft und Mieterwechsel

© Benis Arapovic / vecteezy

12. Januar 2024 / Hartmut Fischer

Auch wenn Studenten gemeinsam eine Wohnung mieten, muss der Vermieter nicht davon ausgehen, dass die Zusammensetzung der Wohngemeinschaft wechselt. Die Mieter haben keinen Anspruch auf seine Zustimmung für den Austausch einzelner Mieter. Man kann nicht davon ausgehen, dass innerhalb einer Wohngemeinschaft die Wohnungsbelegung häufig wechselt. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 17.10.2023 (Aktenzeichen 67 S 83/23).

Wohngemeinschaft mietet wohnung

In dem Verfahren ging es um den Belegungswechsel in einer Berliner Wohnung, die von drei Studenten angemietet wurde. Bei Abschluss des Mietvertrages wusste der Vermieter, dass die drei Studenten eine Wohngemeinschaft planten.

häufiger wechsel innerhalb der Wohngemeinschaft

Nachdem der Mietvertrag geschlossen und die Wohnung von den Studenten bezogen wurde, kam es dreimal zum Wechsel in der Wohngemeinschaft. Als dann ein erneuter Austausch angekündigt wurde, verweigerte der Vermieter jedoch die Zustimmung. Hiergegen klagten die Mieter. Sie konnten sich auch beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen. Das Gericht ging davon aus, dass ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bestehe. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Landgericht: Wohngemeinschaft hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel

Im Berufungsverfahren erhielt der Vermieter recht. Das Landgericht sah keinen Anspruch der Mieter auf Zustimmung des Vermieters zum Wechsel der Mieter. Der Vermieter musste bei Vertragsabschluss nicht davon ausgehen, dass sich die Zusammensetzung der Wohngemeinschaft häufig und auch in kurzen Abständen ändern würde. Dies könne aus der Tatsache, dass die Wohnung vom Studenten gemietet wurde, nicht geschlossen werden.

Dabei spielte es für das Landgericht keine Rolle, dass der Vermieter zuvor dem Austausch einzelner Mieter zugestimmt hatte. Aus den vorausgegangenen Zustimmungen könne man keine Verpflichtungen für die Zukunft ableiten. Die bereits erfolgten Zustimmungen könnten auch als Entgegenkommen des Vermieters angesehen werden.


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