8. April 2021 von Hartmut Fischer
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Wohngemeinschaft: Zustimmung zur Kündigung

Wohngemeinschaft: Zustimmung zur Kündigung

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8. April 2021 / Hartmut Fischer

Will das Mitglied einer Wohngemeinschaft aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, kann sie von den anderen WG-Mitgliedern nicht verlangen, dass sie einer Kündigung der Wohnung zustimmen. Bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich nicht um eine „Bruchteilsgemeinschaft“ (§ 741 BGB), sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 07.12.2020 (Aktenzeichen 2-11 T 117/20).

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, den zwei Frauen geschlossen hatten, weil sie eine Wohngemeinschaft bilden wollten. Nach einigen Jahren wollte eine der Frauen den Mietvertrag kündigen. Sie wollte mit ihrem Freund zusammenziehen. Ihre Mitmieterin war mit der Kündigung grundsätzlich einverstanden. Sie bat jedoch darum, den Mietvertrag erst zum Ende des Jahres zu kündigen. Diese Zeit brauche sie, um eine Ersatzwohnung zu finden. Sie war auch bereit, in diesem Zeitraum die Mietkosten allein zu tragen. Hiermit war die andere Mieterin nicht einverstanden. Sie bestand darauf, die Kündigung umgehend auszusprechen. Da sich die beiden Frauen nicht einigen konnten, zog die eine vor Gericht, um die andere zu zwingen, der sofortigen Kündigung zuzustimmen.

Das zuständige Amtsgericht Frankfurt/Main gab ihr recht. Sie könne von ihrer Mitmieterin die zu Stereo zur Kündigung des Mietvertrages verlangen. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit § 749 Abs. 1 BGB. Da die Mitmieterin mit dem Urteil nicht einverstanden war, legte sie Berufung beim Landgericht Frankfurt/Main ein.

Das Landgericht entschied, dass man im vorliegenden Fall § 749 Abs. 1 BGB nicht anwenden könne. Diese Bestimmung gelte für eine sogenannte „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ (§ 741 BGB). Sie könne auf eine Wohngemeinschaft nicht angewandt werden. Bei Anwendung des § 749 Abs. 1 BGB entstünde für einen einzelnen Mitbewohner der Wohngemeinschaft die Möglichkeit, einseitig eine Auflösung des Mietverhältnisses durchzusetzen, was unter Umständen dazu führen könnte, dass alle Mitbewohner ausziehen müssten.

Das Landgericht sei in der Wohngemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Daraus ergebe sich, dass ein Zustimmungsanspruch zur Kündigung nur gegeben sei, wenn das Festhalten am Mietvertrag durch einen einzelnen Mieter ein treuwidriges Verhalten darstelle. Dies könne man beispielsweise annehmen, wenn sich der Mitbewohner grundsätzlich und auf Dauer weigert, eine einvernehmliche Lösung zu finden und eine Kündigung kategorisch ausschließt. Hiervon könne man im vorliegenden Fall aber nicht ausgehen, da die Mitmieterin zumutbare Regelungen angeboten habe.

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