7. April 2021 von Hartmut Fischer
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Satzungsvorschrift: Mülltonnen auf dem Bürgersteig

Satzungsvorschrift: Mülltonnen auf dem Bürgersteig

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7. April 2021 / Hartmut Fischer

Im Rahmen einer Abfallwirtschaftssatzung, die von der zuständigen Kommune erlassen wird, kann ein Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, die Mülltonnen am Abholtag auf dem Bürgersteig bereitzustellen. Hierzu kann der Grundstückseigentümer beispielsweise verpflichtet werden, wenn die Müllfahrzeuge nicht bis zum normalen Standort der Mülltonnen fahren kann. Das wäre der Fall, wenn die Tonnen zugeparkt wurden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 15.03.2021 (Aktenzeichen: 3 B 1/21).

Den Beschluss fasste das Gericht aufgrund eines Eilantrages, den ein Grundstückseigentümer gestellt hatte. Der Antragsteller wollte erreichen, dass er die Mülltonnen nicht mehr zur turnusmäßigen Abholung auf den Bürgersteig stellen müsse. Die Bereitstellung der Mülltonnen auf dem Bürgersteig hatte die zuständige Kommunalbehörde angeordnet. Hintergrund war, dass die Müllbehälter auf dem Grundstück des Antragstellers immer wieder zugeparkt wurden. Die Tonnen konnten dann immer nur mit erheblichen Rangieraufwand erreicht und gelehrt werden.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte den Eilantrag des Grundstückseigentümers ab. In der Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die kommunale Abfallwirtschaftssatzung nicht grundsätzlich vorschreibe, dass die Müllgefäße zwingend im öffentlichen Bereich zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings müssten die Tonnen so postiert werden, dass die Müllfahrzeuge auf öffentlichen Straßen bzw. privaten Zufahrten problemlos zu den Abstellplätzen gelangen können und die Leerung dort problemlos und zügig vorgenommen werden kann.

Allerdings wären diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Darum sei die Anordnung der Kommunalverwaltung gerechtfertigt. Das Gericht wies deshalb den Eilantrag zurück.

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