12. April 2021 von Hartmut Fischer
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Kein Rechtsanspruch auf schöne Aussicht

Kein Rechtsanspruch auf schöne Aussicht

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12. April 2021 / Hartmut Fischer

Jeder Immobilieneigentümer freut sich natürlich, wenn man aus seinem Haus heraus einen schönen Ausblick genießen kann. Bei Mietobjekten hilft eine schöne Aussicht oft, einen neuen Mieter zu finden. Doch einen Rechtsanspruch hierauf kann man in fast allen Fällen nicht durchsetzen. Dies zeigt auch ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 03.03.2021 (Aktenzeichen 1 MN 163/20). Das Gericht wies die Klage eines Eigentümers ab, der einen Bebauungsplan angriff, weil ihm bei der Umsetzung des Plans seine Aussicht versperrt würde.

Der Kläger besaß ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Für das Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehörte, wurde ein neuer Bebauungsplan erstellt. Nach diesem Plan wurden weitere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke ausgewiesen. Auf den Grundstücken konnten Einzel- oder Doppelhäuser errichtet werden, die sich dann rund 11 Meter von der Grundstücksgrenze des Klägers befinden würden.

Der klagende Grundstückseigentümer versuchte den Bebauungsplan durch mehrere Normenkontrollanträge zu verhindern. Er bemängelte darin, dass ihm durch die Bebauung der Grundstücke die Sicht auf einen Acker versperrt würde. Außerdem könne er dann auch das – weit entfernt liegende – Wesergebirge nicht mehr sehen.

Der Grundstückseigentümer konnte sich jedoch mit seinen Normenkontrollanträgen nicht durchsetzen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, dass er keine Befugnis habe, den Bebauungsplan gerichtlich anzugreifen. Die zuständige Behörde müsse im Rahmen ihrer Bauleitplanung weder den freien Blick auf eine Landschaft noch den Erhalt des Landschaftsbildes berücksichtigen. Es handele sich auch im vorliegenden Fall keine besonders schöne Aussicht, die unter Umständen schützenswert sein könne. Es handele sich vielmehr um eine gewöhnliche Aussicht. Das private Interesse habe im vorliegenden Fall deshalb nicht so eine hohe Bedeutung, dass es die Behörde bei der Erstellung des Bebauungsplanes hätte berücksichtigen müssen.

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