9. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Wohnung an Touristen vermietet – Kündigung

Wohnung an Touristen vermietet – Kündigung

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9. Februar 2015 / Hartmut Fischer

Wenn ein wegen Vermietung an Touristen abgemahnter Mieter weiter Touristen seine Wohnung zur Verfügung stellt, begeht er einen so schwerwiegenden Verstoß gegen den Mietvertrag, dass eine fristlose Kündigung zulässig ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin.

Die Richter hatten über die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage wegen fristloser Kündigung aus den oben genannten Gründen zu entscheiden. Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters und stellte fest, dass eine Vermietung an Touristen – in diesem Fall via Internet – nach einer entsprechenden Abmahnung einen Grund zur fristlosen Kündigung darstelle.

Läge keine Erlaubnis des Vermieters vor, sei jede Art der entgeltlichen Überlassung der Wohnung an Dritte vertragswidrig. Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.01.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 210/13). Die Richter sahen in dem Verhalten des Mieters einen so eklatanten Vertragsverstoß, dass dem Vermieter ein Abwarten der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Schon das Anbieten der Wohnung nach einer Abmahnung reiche zur fristlosen Kündigung. Der Vermieter müsste also nicht erst warten, bis es zu einer erneuten Vermietung an Touristen kommt. Denn schon durch das erneute Angebot an Touristen stehe fest, dass der Mieter sein vertragsverletzendes Verhalten nicht einstellen wolle.

Daran ändere sich auch nichts, wenn statt des Mieters eine dritte Person als Anbieter genannt würde. Denn es sei davon auszugehen, dass diese dritte Person vom Mieter ermächtigt sei,  die Wohnung an Touristen weiter zu vermieten.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.02.2015 – Aktenzeichen: 67 T 29/15

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