21. März 2016 von Hartmut Fischer
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Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kauft Grundstück

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kauft Grundstück

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21. März 2016 / Hartmut Fischer

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Erwerb eines Grundstücks grundsätzlich beschließen. Sie fungiert in dieser Situation als zumindest teilweise rechtsfähiger Verband. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Richter hatten folgenden Sachverhalt zu klären. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft von 31 Wohneinheiten verfügte über sechs Stellplätze für PKWs, die per Teilungserklärung sechs Wohnungen zugeordnet wurden. Die übrigen 25 Wohnungseigentümer nutzten ein Nachbargrundstück, das ihnen gehörte und per Baulastverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stellte.

Nachdem jedoch das Nachbargrundstück verkauft wurde, war der neue Eigentümer nicht mehr bereit, die Stellplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen und wollte diese an die Wohnungseigentümergemeinschaft vermieten. Die Gemeinschaft diskutierte das Angebot während einer Eigentümerversammlung und beschloss, dass Grundstück zu kaufen, wenn es nicht mehr als 75.000 € kosten würde. 15 % der Kosten sollte die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft tragen, 85 % sollten von den Eigentümern getragen werden, die über keinen Parkplatz auf dem Gemeinschaftsgelände verfügten. Gegen diesen Beschluss reichte jedoch ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht ein, konnte sich aber hier nicht durchsetzen. Auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht unterlag der Wohnungseigentümer. Er ging daraufhin in Revision vor dem BGH – wo er aber auch verlor.

Nach Ansicht der Richter des BGH war die Wohnungseigentümergesellschaft zum gefassten Beschluss berechtigt. Der Beschluss an sich nicht zu beanstanden und könne von der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband durchgeführt werden. Der Ankauf des Nachbargrundstücks entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Nachbargrundstück habe für die Wohneigentumsanlage von Anfang an eine dienende Funktion gehabt. Diese sollte nun durch den Kauf aufrechterhalten werden. Die Kostenverteilung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige die Vorteile, die die jeweiligen Wohnungseigentümer aus dem Ankauf ziehen würden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2016 – Aktenzeichen V ZR 75/15

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