9. Dezember 2025 von Hartmut Fischer
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Wohnungsübergabe: „Besenrein“ reicht nicht immer

Wohnungsübergabe: „Besenrein“ reicht nicht immer

© Mykhaylo Palinchak / Vecteezy

9. Dezember 2025 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich reicht es, wenn eine Wohnungsübergabe  vom Mieter „besenrein“ erfolgt. Dies gilt aber nicht, wenn der Mieter die Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt hat. Die dann notwendigen Reinigungsarbeiten gehen zulasten des Mieters. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Rheine in einem Urteil vom 12.06.2025 (Aktenzeichen 10 C 78/24).

Mieter verlangt nach Wohnungsübergabe seine Kaution

In dem Verfahren klagte ein Mieter auf die Herausgabe der Mietkaution. Der Vermieter war nicht bereit, die Kaution zurückzuzahlen. Unter anderem vertrat er die Ansicht, dass die Wohnung in einem mangelhaften Zustand zurückgegeben wurde. Der Mieter hingegen vertrat die Ansicht, dass die Wohnung in einem abnahmefähigen, besenreinen Zustand zurückgegeben wurde.

Mieter widerspricht Vermieter bezüglich der Mängel bei der Wohnungsübergabe

Zu dem vom Vermieter monierten Zustand des Dachbodens stellte der Mieter fest, dass der Speicher gar nicht von ihm genutzt wurde. Dieser müsse deshalb von ihm auch nicht vor der Wohnungsübergabe gesäubert werden. Auch zur Reinigung des Dachüberstandes und der Abdeckung des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen.

Mängel oder Abnutzungserscheinungen?

Die vom Vermieter gerügten Mängel bezeichnete der Mieter als normale Abnutzungserscheinungen. Er sei auch nicht aufgefordert worden, Mängel zu beseitigen. Ein Protokoll habe er erst lange Zeit nach der Wohnungsübergabe erhalten.

Die vom Beklagten vorgelegten Eigenrechnungen würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Hier werde offensichtlich versucht, einen Schaden zu konstruieren, der dem Grunde und der Höhe nach nicht vorhanden sei. Für den Mieter erweckte die Auflistung der Gesamtmängel den Eindruck, dass der Vermieter die Wohnung auf seine Kosten renovieren wolle, obwohl er dort lediglich drei Jahre gewohnt habe.

Vermieter: Wohnungsübergabe erfolgte verschmutzt und mit zahlreichen Mängeln

Der Vermieter beantragte, die Klage abzuweisen. Er erklärte, dass der Mieter die Wohnung stark verschmutzt und mit zahlreichen Mängeln zurückgab. Sie sei sowohl im Innen- als auch im Außenbereich stark verschmutzt gewesen. In seiner Stellungnahme listete der Vermieter die von ihm vorgefundenen Mängel einzeln auf. Er ermittelte einen Gesamtschaden von über 2.200 EUR.

Gericht: Ansprüche des Vermieters bei der Wohnungsübergabe

Das Gericht hörte hierzu mehrere Zeugen und einen Gutachter. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Mieter lediglich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von etwas über 300 EUR hatte. Der Vermieter habe Schadenersatz- und Nachzahlungsansprüche. Diese belaufen sich insgesamt auf rund 1.045 EUR. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt. Sonstige Reinigungsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt.

Wann „besenrein“ bei Wohnungsübergabe ausreicht

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es zwar grundsätzlich richtig ist, dass eine Wohnung lediglich besenrein zurückgegeben werden muss. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume, wie Bad und WC, gelegt. Diese Räume müssen sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigen Zustand befinden. Staub und Ablagerungen (z. B. Spinnengewebe) sind – auch auf der Oberseite von Schränken und in den Schränken – zu entfernen. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich sichtbar verschmutzt und offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt wurden.


Hier können Sie das Originalurteil nachlesen.


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