3. Dezember 2010 von Hartmut Fischer
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Zensus 2011: Keine Antwort kann teuer werden

Zensus 2011: Keine Antwort kann teuer werden

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3. Dezember 2010 / Hartmut Fischer

In diesen Tage oder in den kommenden Wochen und Monaten erhalten Hauseigentümer Post. Der Brief beinhaltet einen Fragebogen über die eigene Immobilie. Diese Fragebögen dienen als Grundlage für die Volkszählung (sogenannter „Zensus 2011“) am 09. Mai 2011. Die Befragung wird im Rahmen einer europäischen Erhebung durchgeführt, sodass es erstmals Vergleichswerte – auch für den Immobilienbestand – für ganz Europa geben wird. Zur Beantwortung der Fragebögen sind Sie verpflichtet. Wern nicht reagiert, muss tief in den Gelbeutel greifen!

Die Befragung wird notwendig, obwohl bereits eine ganze Reihe von Daten erfasst wurden. Häufig wurden aber nur Teilmengen der Bevölkerung befragt und die Ergebnisse dann hochgerechnet. Außerdem sind die komplett erhobenen Daten bewusst in unterschiedlichen Systemen gespeichert, die nicht aufeinander zugreifen können. Dies geschieht aus datenschutzrechtlichen Gründen.

Aber gerade Datenschützer melden bei Volksbefragungen nahezu regelmäßig Bedenken an und klagen vor den Gerichten. Auch für den „Zensus 2011“ sind bereits einige Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die aber nach Expertenmeinung nur wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Erste Klagen wurden bereits abgewiesen.

Der Zensus 2011 wird bereits vorhandenes Datenmaterial mit Befragungsergebnissen verbunden. Das ermöglicht es, nicht einmal 10 % der Bevölkerung befragen zu müssen. Es gibt jedoch keine vollständigen Daten über die Immobilienbestände in Deutschland. Darum werden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen schriftlich befragt. Sollten Sie also zu den 10 % gehören, die auch allgemein befragt werden, erhalten Sie zwei Fragebögen: einen mit Fragen zu Ihrem Haushalt und einen mit Fragen zu Ihrer Immobilie. Sie sind verpflichtet, beide auszufüllen.

Außerdem kann es sein, dass Sie in der nächsten Zeit einen Vorabfragebogen erhalten. Hier sind aber nur sehr wenige Angaben zu machen. Der vorab zugesandte Fragebogen muss ausgefüllt werden. Er ersetzt nicht den Hauptfragebogen, den Sie später erhalten werden.

Grundsätzlich ist jeder Bürger zur Auskunft verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert wird. Im § 18 Abs. 1 des ZensG 2011 heißt es lapidar: „Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.“ Zur Erhebung der Immobiliendaten sind Eigentümer, Verwalter oder sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte auskunftspflichtig. Nur wenn die nötigen Informationen nicht über den vorgenannten Personenkreis ermittelt werden können, ist eine Befragung der Mieter vorgesehen.

Wer sich weigert, die gewünschten Auskünfte zu geben, sollte einen dicken Geldbeutel haben. Nach § 23 des BStatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 € belegt werden. Außerdem können auf Länderebene Zwangsgelder verhängt werden, die durchaus im fünfstelligen Bereich liegen können. Im Gegensatz zum Ordnungsgeld muss das Zwangsgeld jedoch zunächst angedroht werden.

Wenn Sie, obwohl Sie eine Immobilie besitzen, keinen Fragebogen erhalten haben, müssen Sie nichts unternehmen. Sie haben dann keine Zwangs- oder Ordnungsgelder zu befürchten.

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