1. März 2016 von Hartmut Fischer
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Zurückbehalt bei Schimmelbildung

Zurückbehalt bei Schimmelbildung

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1. März 2016 / Hartmut Fischer

Bildet sich in einer Wohnung Schimmel kann für den Mieter ein Minderungsrecht wegen Mangel an der Mietsache entstehen. Will der Mieter dann die Miete zurückbehalten, muss er den Zurückbehalt bezüglich des Zeitraums und der Höhe begrenzen. Hier kann ein Zurückbehalt vom Dreifachen des Minderungsbetrages gerechtfertigt sein. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH).

In dem Streitfall ging es um einen Mieter, der wegen Schimmelbefall in der Wohnung die Miete nur noch zur Hälfte zahlte. Der Vermieter sah hierin einen Zahlungsverzug und kündigte das Mietverhältnis. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, landete die Angelegenheit vor Gericht. Sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht als auch vor dem Landgericht konnte sich der Vermieter nicht mit seiner Räumungsklage durchsetzen.

Auch vor dem BGH hatte der Vermieter keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass eine Mietminderung aufgrund des Schimmelbefalls rechtens sei. Sie setzten hier eine Minderung von 20 % an. Der Mieter, so das BGH, habe dadurch ein Rückbehaltungsrecht vom Dreifachen des Minderungssatzes. Somit habe kein Zahlungsverzug des Mieters vorgelegen und die Kündigung sei deshalb unwirksam.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass ein Mieter sein Zurückbehaltungsrecht sowohl zeitlich als auch in der Höhe begrenzen müsse. Dabei müsse der einbehaltene Betrag in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Mangel stehen, aufgrund dessen der Rückbehalt erfolge.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 288/14

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