9. Juni 2023 von Hartmut Fischer
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Zwei Verträge – und doch ein einheitliches Mietverhältnis

Zwei Verträge – und doch ein einheitliches Mietverhältnis

© maksymowicz / Vecteezy

9. Juni 2023 / Hartmut Fischer

Wird eine Garage mit einer Wohnung in einem Vertrag vermietet, kann die Garage nicht separat gekündigt werden. Doch wie ist es, wenn Vermieter und Mieter zwei getrennte Verträge abschließen? Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht Hanau am 05.05.2023. Das Gericht entschied, dass es sich auch bei zwei Verträgen um ein einheitliches Mietverhältnis handelt. Deshalb kann die Garage nicht separat gekündigt werden (Aktenzeichen 32 C 172/22).

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In dem Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter, dem er die Garagenvermietung gekündigt hatte. Er hatte mit dem Mieter zwei getrennte Verträge abgeschlossen. Einen für die Mietwohnung und einen für die Garage. Wohnung und Garage befanden sich auf demselben Grundstück. Da sich der Mieter weigerte, die Garage zu räumen, ging er vor Gericht.

Bilden Wohnung und Garage eine Einheit?

Der Mieter stand auf dem Standpunkt, dass Garage und Wohnung trotz der getrennten Verträge vertraglich eine Einheit bildeten und deshalb keine separate Kündigung der Garage möglich sei. Dem widersprach der Vermieter. Für ihn waren die Vermietungen getrennt zu betrachten. Schließlich gäbe es zwei Vertragsdokumente und auch getrennte Mietzahlungen. Außerdem sei im Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser unabhängig von einem gleichzeitig bestehenden Wohnraummietvertrag sei.

Gericht: Trotz getrennter Verträge ein einheitliches Mietverhältnis

Der Vermieter konnte sich vor dem Amtsgericht Hanau nicht durchsetzen. Das Gericht sah in den beiden Vermietungen ein einheitliches Mietverhältnis. Die Garage kann deshalb nicht separat gekündigt werden. Dass zwei getrennte Verträge geschlossen wurden, spiele in diesem Fall keine Rolle. Es sei offensichtlich, dass der Miete beide Objekte gemeinsam mieten wollte.

Zudem sei es in der Praxis nicht nachvollziehbar, dass der Mieter die Garage nicht über die gesamte Mietzeit der Wohnung auch die Garage nutzen wolle. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die BGH-Entscheidung, dass Mietverträge untrennbar seien, wenn sich die Objekte, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden.

Für Garagenmietvertrag gelten AGB-Vorschriften

Die Vereinbarung im Garagenmietvertrag sah das Gericht als Regelung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen an, die zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig trennen können und somit eine separate Kündigung nicht ermöglichten. Auch die getrennte Zahlung der Mieten führe zu keinem anderen Ergebnis, da dies auf der alleinigen Vorgabe des Vermieters beruhe, auf die der Mieter keinen Einfluss hatte. (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)


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