Vergleichsberechnung erlaubt
Abfindung
Eine Abfindung ist heute – nach Abschaffung der Freibeträge ab 2006 – nur noch mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt.
Voraussetzung dafür aber ist, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr gezahlt wird und das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen.
Erforderlich ist also, dass das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als es dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge gewesen wäre. Für dieses fiktive Jahreseinkommen ist nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich abzustellen auf die Einkünfte des Vorjahres (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505, Tz. 11 ff.).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vergleichsberechnung mit dem Vorjahr nur für den Normalfall gilt, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden, z. B. bei normaler Gehaltsentwicklung. Sie gelte aber dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt sei und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09).
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