10. April 2020 von Hartmut Fischer
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Diskriminierung und Schadenersatz

Diskriminierung und Schadenersatz

10. April 2020 / Hartmut Fischer

Wird einem Interessenten für eine Mietwohnung ein Besichtigungstermin verweigert, weil er einen türkisch-klingenden Namen hat, stellt dies eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar. Der Diskriminierte hat dann Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einem Urteil vom 14.01.2020 fest (Aktenzeichen 203 C 31/19)

In dem Verfahren hatte ein Mietinteressent geklagt, der sich aufgrund seines türkisch klingenden Namens diskriminiert fühlte. Er hatte nämlich bei einem Wohnungsunternehmen online um einen Besichtigungstermin gebeten. Der versuchte dies zweimal und gab im Kontaktformular der Wohnungsgesellschaft lediglich seinen Namen und seine Adresse an. Da er beide male eine Absage erhielt, wurde er misstrauisch und bewarb sich nochmals um einen Besichtigungstermin. Diesmal gab er jedoch einen deutsch-klingenden Namen an. Aufgrund dieser Bewerbung erhielt er auch tatsächlich einen Termin. Vor diesem Hintergrund wandte er sich an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und verlangte von der Wohnungsgesellschaft eine Entschädigung. Da dies von dem Unternehmen abgelehnt wurde, klagte er vor dem zuständigen Amtsgericht.

Das Amtsgericht sah in dem Verhalten der Gesellschaft ebenfalls eine Diskriminierung und hielt eine Schmerzensgeldzahlung nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für gerechtfertigt.


§ 21 AGG (Auszug): (2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.


 

Das Gericht sah in den vorgelegten Unterlagen des Klägers Indizien, die zumindest vermuten ließen, dass er lediglich aufgrund seines Namens keinen Termin zu Besichtigung der Wohnungen erhalten habe. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar. Dass der Kläger sich bei seinem Test unter falschem Namen gemeldet hatte, erklärte das Gericht ausdrücklich für zulässig.

Der Richter sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Es hielt diesen Betrag für angemessen, weil die Gesellschaft einen beträchtlichen Anteil des Berliner Marktes für Mietwohnungen kontrolliere. Hiervon wurde der Kläger ausgeschlossen. Erschwerend kam hinzu, dass das beklagte Unternehmen nach einem Schreiben der Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt einen weiteren E-Mail-Kontakt mit dem Kläger abgelehnt hatte. Da Wohnungsanfragen jedoch nur online gestellt werden konnten, sei der Kläger ein weiteres mal diskriminiert worden.

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