9. April 2020 von Hartmut Fischer
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Was bringt das neue Wohneigentumsgesetz

Was bringt das neue Wohneigentumsgesetz

9. April 2020 / Hartmut Fischer

Vom Bundeskabinett wurde die Reform der Wohneigentum-Gesetze bereits beschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass die neuen Bestimmungen spätestens im dritten Quartal 2020 Gesetz werden. Welche Änderungen sind nun zu erwarten?


Übersicht der Kapitel:

Funktion des Verwalters
Einsichtsrechte der Wohnungseigentümer / Verwaltungsrat
Wohnungseigentümerversammlung 
Glasfaseranschluss und baulicher Veränderungen
Rechtsfähige Eigentümergmeinschaft 
Flächen im Sondereigentum
Pflichten der Wohnungseigentümer


Funktion des Verwalters

Der Verwalter wird nach den Plänen der Regierung in Zukunft die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nach außen vertreten. Eine Beschränkung dieser Vertretungsstellung ist nur nach innen möglich. Nach außen sind Einschränkungen nicht möglich. Der abschließende Katalog der Ermächtigungen und Berechtigungen wird abgeschafft. Der Verwalter ist verantwortlich für alle Angelegenheiten, die keinen Beschluss der Mitgliederversammlung benötigen. Die Wohneigentümergemeinschaft wird Vertragspartner aller vom Verwalter geschlossenen Verträge. Auch im Innenverhältnis können Forderungen aufgrund der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nur gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden.

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Einsichtsrechte der Wohnungseigentümer / Verwaltungsrat

Die Wohnungseigentümer erhalten das Einsichtsrecht in alle verwaltungsrelevanten Unterlagen. Der Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen. Er kann auch ohne wichtigen Grund abberufen werden. Dann vertreten die Wohneigentümer die Gemeinschaft gemeinsam. Die Bestellung des Verwalters bleibt jedoch verpflichtend.

Die Eigentümergemeinschaft bestimmt, wie groß der Verwaltungsbeirat ist. Er haftet lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Betriebskostenabrechnung erfolgt nach Miteigentumsanteil und nicht nach der Wohnfläche.

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Wohnungseigentümerversammlung

Zur Wohnungseigentümerversammlung muss mit einer Frist von vier Wochen geladen werden. Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer mit der Einberufung beauftragen. Außerordentliche Versammlungen können auch per Mail oder Fax einberufen werden. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Versammlung kann beschließen, dass eine Online-Teilnahme möglich ist. Für einen Beschluss reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfach Mehrheit). Für Beschlüsse, die ins Grundbuch eingetragen werden, reicht eine Niederschrift mit den Unterschriften des Vorsitzenden der Versammlung, eines Miteigentümers und – soweit vorhanden – des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Vertreters. Die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt werden.

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Glasfaseranschluss und bauliche Veränderungen

Wohnungseigentümer haben gegenüber der Gemeinschaft Anspruch auf einen Glasfaseranschluss. Dieser Anspruch ergibt sich auch für Mieter gegenüber dem Vermieter. Außerdem bestehen entsprechende Ansprüche für eine Ladestation für E-Mobile, den barrierefreien Aus- beziehungsweise Umbau und Maßnahmen zu Einbruchschutz. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der jeweilige Eigentümer beziehungsweise sein Mieter.

Weitere bauliche Veränderungen beschließt die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit. Bringt die beschlossene Maßnahme nicht allen Eigentümern Vorteile, tragen nur die Befürworter die entstehenden Kosten. Eine andere Kostenverteilung kann beschlossen werden.

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Rechtsfähige Eigentümergemeinschaft

Mit Anlage der Wohnungsgrundbücher wird das Wohnungseigentumsgesetz wirksam und die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig, auch wenn sie bis dahin nur aus einer Person besteht. Bestehen Vereinbarungen aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel, müssen Beschlüsse, die diese Klauseln ändern, ins Grundbuch eingetragen werden. Grundsätzlich einzutragen sind Veräußerungsbeschränkungen sowie die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden.

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Flächen im Sondereigentum

Stellplätze werden als fiktive Räume zum Sondereigentum gerechnet. Zum Sondereigentum können im Aufteilungsplan auch andere Flächen (beispielsweise Terrassen) gerechnet. Die Wohnung muss jedoch wirtschaftliche Hauptsache bleiben.

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Pflichten der Wohnungseigentümer

Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben sich aus dem WEG, sowie den Vereinbarungen und Beschlüssen der Versammlung. Die Wohneigentümergemeinschaft kann auch Vertragsstrafen für Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung beschließen.  Verweist die Gemeinschaftsordnung auf nicht mehr gültige Gesetze, muss begründet werden, warum an diesen Bestimmungen festgehalten werden soll.

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