13. Januar 2011 von Hartmut Fischer
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Badenia muss weitere Schrottimmobilien-Schlappe hinnehmen

Badenia muss weitere Schrottimmobilien-Schlappe hinnehmen

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13. Januar 2011 / Hartmut Fischer

In den gerichtlichen Streitigkeiten um den Verkauf von sogenannten Schrott-Immobilien musste die Badenia-Bausparkasse eine weitere Schlappe hinnehmen. In einem Prozess, in dem elf ähnliche Verfahren zusammengefasst wurden, verwies der Bundesgerichtshof acht Fälle an die Vorinstanzen zurück. Aber auch in den drei nicht zurück überwiesenen Fällen kann die Badenia nicht von einem Erfolg sprechen. In der Begründung warfen die Richter der Bausparkasse vor, sie habe Provisionszahlungen für die einzelnen Projekte unkorrekt angegeben.

Die sogenannte „Schrottimmobilien-Affäre“ begann in den 90er Jahren. Interessenten wurden seinerzeit Immombilien verkauft, die zumindest als minderwertig eingestuft werden konnten. Gelockt wurden die Investoren mit dem Versprechen, Steuern zu sparen und die Kosten über die Mieteinnahmen decken zu können.  Diese Prognosen erwiesen sich aber als Luftschlösser für Schrottimmobilien.

Vermittelt hatten die Geschäfte die Firma Heinen & Biege, die inzwischen in Insolvenz ging. Die Käufer musste hierfür einen Vermittlungsauftrag unterschreiben, in dem die Badenia angab, eine Vermittlungsgebühr von 2 % und eine zusätzliche Courtage von 3,45 % zu berechnen. Die Berechnungen des Bundesgerichtshofes ergab jedoch eine Provisionszahlung von mindestens 15 %. Die Richter sahen in dem Verschweigen der realen Provisionszahlungen  eine Verletzung von vorvertraglichen Pflichten, so dass die Badenia für die Schäden ersatzpflichtig sei. Sie hoben die Urteile auf und verwiesen acht Fälle zurück an die Vorinstanzen. Diese hatten zunächst keine Pflichtverletzung der Badenia erkannt.

In drei Verfahren hat der Bundesgerichthof wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen. Der Badenia rieten die Richter in ihrer Urteilsbegründung, besser außergerichtliche Lösungen in dieser Angelegenheit zu suchen.

Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.01,11 – Aktenzeichen XI ZR 220/08

Foto: (c)Uwe Bergeest / www.pixelio.de

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