14. Januar 2011 von Hartmut Fischer
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Wer im Sommer schwitzt kann im Winter keine Miete kürzen

Wer im Sommer schwitzt kann im Winter keine Miete kürzen

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14. Januar 2011 / Hartmut Fischer

  

Ein Mieter hat ein Recht auf angemessene Wohntemperaturen in den von ihm angemieteten Räumen. Werden diese nicht  erreicht, kann er die Miete mindern. Wenn es aber im Sommer in den Räumen zu warm ist – kann man dann auch im Winter die Miete mindern? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof im Dezember vorigen Jahres. Im jetzt veröffentlichten Urteil stellt er fest: Wem im Sommer zu warm ist, der kann im Winter die Miete nicht mindern.   

In dem Rechtsstreit ging es um eine Kinderarzt-Praxis, für die der Mieter der Räume die Miete kürzte. Er begründete die Kürzung damit, dass die Räume wegen zu hoher Temperaturen nur teilweise nutzbar gewesen seien. Der Mieter kürzte die Miete in den Monaten September bis November.  Allerdings waren die Temperaturen in den Monaten Oktober und November nicht zu hoch. Darum verlangte der Vermieter, dass die zurückbehaltene Miete für diese Monate nachgezahlt werde. Da sich der Mieter weigerte, ging die Angelegenheit vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich, dass der Mieter die zurückbehaltene Miete für die Monate Oktober und November nachzahlen müsse. 

Der Mieter konnte nach Meinung der Richter die Miete nur für die Monate mindern, in denen die Nutzung der Räume auch tatsächlich durch einen Mangel eingeschränkt gewesen sei. Der BGH bezog sich in seinem Urteil auf § 536 BGB, in dem es im Absatz 1 heißt: „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“  

Darum stellten die Richter im Leitsatz zum Urteil fest: „Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt.“

 Wenn es sich auch bei dieser Entscheidung um ein Urteil für einen Gewerbemietvertrag handelt, so dürfte das Ergebnis doch analog auch für Wohnraummietverträge gelten.  

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2010, Aktenzeichen XII ZR 132/09)  
Foto (c) Maren Beßler / www.pixelio.de 
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