24. September 2020 von Hartmut Fischer
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Der defekte Fahrstuhl

Der defekte Fahrstuhl

24. September 2020 / Hartmut Fischer

Ein defekter Fahrstuhl berechtigt einen Mieter einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung die Miete zu kürzen. Eine Kürzung von 10 % ist in diesem Falle angemessen. Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, die Reparatur des Aufzugs zeitnah durchzuführen. Auch wenn er plant, den Aufzug auszutauschen, den Austausch aber noch nicht terminieren kann, ist er zur Reparatur verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 11.06.2020 (Aktenzeichen 10 C 104/19)

In dem Verfahren stritt der Mieter einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung mit dem Vermieter über die Reparatur eines defekten Fahrstuhls. Der Vermieter wollte den Aufzug zusammen mit diversen Modernisierungsmaßnahmen komplett austauschen lassen. Wann dieser Austausch und die Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt würden, konnte der Vermieter jedoch nicht sagen. Darum kürzte der Vermieter die Miete um 10 %. Gleichzeitig forderte er den Vermieter auf, den Aufzug zeitnah reparieren zu lassen.

Das Amtsgericht Berlin Mitte hielt die Mietkürzung von 10 % der Bruttomiete für gerechtfertigt. Bei der Höhe der Kürzung spiele auch die Etage, in der die Wohnung liegt, eine Rolle. Hier nach richte sich letztlich die Bedeutung des Fahrstuhls für die Gebrauchstauglichkeit und den Wohnkomfort der Mietwohnung.

Der Mieter könne auch die Instandsetzung des Aufzugs nach § 535 Abs 1 BGB verlangen, da der Defekt einen Mangel darstelle. Für das Gericht gehörte die Nutzung des Fahrstuhls zum vertragsgemäßen Gebrauch. Darum habe der Vermieter sicherzustellen, dass der Aufzug immer genutzt werden könne.

Den Einwand des Vermieters, dass er den Fahrstuhl ohnehin austauschen wolle, ließ das Gericht nicht gelten. Die Verpflichtung auf Instandsetzung müsse in jedem Fall erfüllt werden und könne nicht von Modernisierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden, die letztlich noch gar nicht terminiert wurden.

§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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