24. September 2020 von Hartmut Fischer
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Kein Zutritt zur geerbten Wohnung

Kein Zutritt zur geerbten Wohnung

24. September 2020 / Hartmut Fischer

Auch wenn man eine Immobilie geerbt hat, heißt das noch lange nicht, dass man sie auch betreten darf. Hat nämlich eine andere Person ein im Grundbuch eingetragenes und damit abgesichertes Wohnrecht, kann diese Person dem Erben unter Umständen den Zutritt verweigern. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg Blankenese vom 18.03.2020 (Aktenzeichen 531 C 352/19).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die eine Mutter ihren Kindern vererbt hatte. Allerdings war im Grundbuch für die Wohnung ein Wohnrecht für den Ehemann der Verstorbenen eingetragen. Die Tochter, die Miterbin der Wohnung war, wollte nun persönliche Gegenstände aus der Wohnung holen. Sie wollte diese Gegenstände aber alleine, ohne dem Beisein des Witwers, abholen. Dieser hatte jedoch bereits die Schlösser in der Wohnung ausgetauscht. Die Tochter versuchte nun sich per einstweiliger Verfügung Zugang zur Wohnung zu verschaffen.

Doch sie konnte sich mit Ihrer Forderung vor dem Amtsgericht Hamburg Blankenese nicht durchsetzen. Das Gericht erklärte der KLägerin, dass sie im Irrtum sei, wenn sie glaube, sie könne die mitgeerbte Wohnung wie jeder andere Eigentümer jederzeit betreten. Der Witwer habe als Wohnberechtigter weitergehende Rechte als ein Mieter. Der Witwer als alleiniger Wohnberechtigter könne jederzeit Dritten das Betreten der Wohnung verweigern.

Darüber hinaus habe die Tochter zwar die Herausgabe von Nachlassgegenständen allgemein gefordert, obwohl sie lediglich Miterbin war. Da die Tochter die Gegenstände, die sie an sich nehmen wollte nicht eindeutig beschrieben habe, lasse sich auch hieraus kein vollstreckbarer Tenor ableiten. Die einstweilige Verfügung wurde deshalb vom Gericht verweigert.

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