24. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

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24. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.

In dem zu entscheidenden Fall verlangte ein Vermieter vom Sohn eines verstorbenen Mieters die Begleichung noch offenstehender Forderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Vater. Der Mieter war am 08.10.2008 verstorben, das Mietverhältnis endete zum 31.01.2009. Der Vermieter verlangte nun die Zahlung der Mieten für die Zeit von 11/2008 bis 01/2009 sowie Schadenersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen und wegen unvollständiger Räumung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird. Danach kann sowohl der Erbe als auch der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Dies war hier der Fall.

Da es sich hier um Nachlassverbindlichkeiten handele, könne der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken. Er hafte darüber hinaus nicht mit seinem Eigenvermögen. § 564 Satz 1 BGB („Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.“) begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2013 – Aktenzeichen VIII ZR 68/12 

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