25. November 2022 von Hartmut Fischer
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Dezemberhilfe – so gehen Sie damit um

Dezemberhilfe – so gehen Sie damit um

© Ken Felepchuk / Shutterstock

25. November 2022 / Hartmut Fischer

Der Staat übernimmt die Kosten der Versorgung mit Heizgas für den Monat Dezember 2022. Diese Entlastung muss der Vermieter muss an seine Mieter weiterleiten. Er muss den Mieter auch über die verschiedene Möglichkeiten informieren, wie dieser die Entlastung nutzen kann.  

Mieter muss schriftlich informiert werden

Für den Dezember 2022 übernimmt der Staat die Gasrechnung der Verbraucher. Für den Vermieter stellt dies kein Problem dar. Da die Verrechnung direkt beim Lieferanten erfolgt, wird das Konto des Vermieters nicht belastet. Die in der Nebenkostenabrechnung auftauchenden Beträge werden für den Mieter entsprechend niedriger. Eine Sonderablesung des Gasverbrauches ist nicht notwendig.

Allerdings sind Sie als Vermieter verpflichtet, den Mieter schriftlich über die Entlastung zu informieren. Aus dem Schreiben muss auch hervorgehen, mit welcher Entlastung der Mieter voraussichtlich rechnen kann. Als Basis der Berechnung dient der Schlüssel, der in der jüngsten Betriebskostenabrechnung angewandt wurde.

Als Muster für Ihre Mieter-Informationen kann das folgende Schreiben dienen:

Absender [Name und Anschrift des Vermieters]
Empfänger [Name und Anschrift des Mieters / der Mieter]
Betreff: Entlastung durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Guten Tag [Herr/Frau und Nachname oder Vor- und Nachname ohne Geschlechtsbezeichnung],

aufgrund des oben genannten Gesetzes wird die Abschlagszahlung für 12/2022 vom Bund übernommen. Unser Versorger hat uns deshalb die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt:

[hier Informationen Ihres Gaslieferanten einfügen]

Diese Entlastung werde ich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der Betriebskostenabrechnung für 2022 zu Ihren Gunsten berücksichtigen. Die Entlastung wird sich auf [Betrag einfügen] Euro belaufen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/soforthilfe-dezember-2139268).

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift des Vermieters]

Wichtig: Die Information kann auch als E-Mail versandt werden und trägt dann keine Unterschrift, sondern lediglich den Vor- und Nachnamen des Vermieters.

Wenn die Vorauszahlung angehoben wurde

Vereinbarten Mieter und Vermieter im Februar 2022 oder später eine Anpassung der Vorauszahlungen wegen der zu erwartenden Preiserhöhungen bei der Gasversorgung, ist der Mieter von dem erhöhten Anteil bei der Dezembermiete befreit. Der Mieter hat dann drei Möglichkeiten:

  • Er kann die Zahlungen für den Dezember um diesen Anteil kürzen.
  • Ist dies aus abrechnungstechnischen Gründen nicht möglich, kann er den Anteil vom Vermieter zurückverlangen oder gegebenenfalls mit der folgenden Zahlung der Mietkosten verrechnen.
  • Er kann auf eine Kürzung oder Auszahlung verzichten, um so seine Betriebskostenabrechnung für 2022 zu senken.

Der Vermieter muss den Mieter auch hierüber informieren. Hierzu stellen wir Ihnen folgende Formulierungshilfe zur Verfügung:

„Am [Datum] habe ich Sie schriftlich gebeten, die Betriebskostenvorauszahlung ab [Monat – frühestens Februar] um [Betrag] Euro zu erhöhen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie für den Monat Dezember von der Zahlung des Erhöhungsbetrags befreit sind (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).

Sie können den Erhöhungsbetrag bei Zahlung der Dezembermiete einbehalten.
alternativ, wenn die Dezembermiete bereits gezahlt wurde.
Sie können den Erhöhungsbetrag von der Zahlung der Januarmiete 2023 abziehen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, hierauf zu verzichten, was dann zu einer Senkung einer zu erwartenden Nachzahlung im Rahmen der Betriebskosten für das Jahr 2022 führt.

Bitte informieren Sie mich, gerne auch per Mail oder telefonisch, welche Vorgehensweise Sie wünschen.“

Erstmalig vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen

Wurden die Betriebskostenvorauszahlungen für Erdgas erstmalig im Februar dieses Jahres oder später vereinbart, ist der Mieter im Dezember von einem Viertel der Betriebskostenvorauszahlung befreit (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 EWSG). Er kann hier analog so vorgehen, wie im vorigen Kapitel beschrieben. Der Mieter muss auch hierauf hingewiesen werden. Wir schlagen dazu folgenden Text vor:

„Ab [Monat – frühestens Februar 2022] haben wir uns auf eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich [Betrag] geeinigt. Für den Monat Dezember 2022 können Sie diesen Betrag um 25 % auf [Betrag] kürzen (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).

Sie können den Kürzungsbetrag bei Zahlung der Dezembermiete einbehalten.
alternativ, wenn die Dezembermiete bereits gezahlt wurde.
Sie können den Kürzungsbetrag von der Zahlung der Januarmiete 2023 abziehen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, hierauf zu verzichten, was dann zu einer Senkung einer zu erwartenden Nachzahlung im Rahmen der Betriebskosten für das Jahr 2022 führt.“

Bei Wohnungseigentümern

Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnungen vermietet haben, müssen zunächst von der Verwaltung wie oben beschrieben benachrichtigt werden. Aufgrund dieser Mitteilung muss der Vermieter umgehen seinen Mieter entsprechend informieren.

 

 

 

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