Kosten müssen aus WEG-Beschluss hervorgehen

Kosten müssen aus WEG-Beschluss hervorgehen
© Denis Spacov / Vecteezy
Beschließt eine Wohnungseigentümerversammlung Maßnahmen, müssen im Beschluss auch Kostenrahmen oder -obergrenze genannt werden. Fehlen diese Angaben, können die Wohnungseigentümer nicht abschätzen, ob die Gemeinschaft oder der einzelne Wohnungseigentümer in der Lage sind, die entstehenden Kosten zu tragen. Fehlen diese Informationen, wird der Beschluss unwirksam, da er nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 13.03.2025 (Aktenzeichen 1294 C 22650/24 WEG).
Wohnungseigentümer klagt gegen den Beschluss ohne Kostenangaben
In dem Verfahren ging es um die Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. Diese hatte mehrheitlich beschlossen, dass der Hof der Wohnungsanlage mit neuen Pflanzen umgestaltet werden sollte. Der Verwalter sollte drei Angebote einholen. Über die Auftragsvergabe entscheidet die nächste Versammlung.
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Kosten für die Umgestaltung des Hofes von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 WEG) zu tragen sind.
Der klagende Wohnungseigentümer wollte den Mehrheitsbeschluss nicht akzeptieren. Ihm fehlte die Kostentransparenz, da weder ein Kostenrahmen noch eine Kostenobergrenze festgelegt wurde.
Die Wohneigentümergemeinschaft machte unter anderem geltend, dass der fehlende Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze den Beschluss nicht ungültig machen. Über die Auftragsvergabe und die dadurch entstehenden Kosten würde getrennt entschieden.
Amtsgericht München entschied zugunsten des klagenden Wohnungseigentümers
Das Amtsgericht München gab dem Kläger recht. Der Beschluss zur Hofumgestaltung entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Deshalb erklärte das Gericht ihn für ungültig. Im Beschluss wurde kein Kostenrahmen festgelegt. Der Wohnungseigentümer kann nicht abschätzen, welche Kosten auf ihn zukommen. Damit werden die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht eingehalten.
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