4. September 2025 von Hartmut Fischer
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Tiere im städtischen Wohngebiet

Tiere im städtischen Wohngebiet

© Vyacheslav Korneev / Vecteezy

4. September 2025 / Hartmut Fischer

In einem städtischen Wohngebiet muss ein Anwohner die Haltung von Hühnern, Hähnen und Bienen durch den Nachbarn nicht dulden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.2025 (Aktenzeichen 13 S 202/23).

Nachbar klagt gegen Tierhaltung

Im Verfahren klagte ein Bewohner gegen einen benachbarten Grundstückseigentümer. Der Beklagte hielt in seinem Garten neben Hühnern und Hähnen auch drei sogenannte „Bienen-Kleinstvölker“ (ca. 6.000 bis 9.000 Bienen). Der klagende Nachbar fühlte sich durch die Tiere gestört. Er verlangte die Abschaffung.

Gerichte zur Tierhaltung im städtischen Umfeld

Das Amtsgericht Köln gab ihm recht. Das Gericht entschied: Die Tiere müssen wieder abgeschafft werden. Gegen diese Entscheidung legte der Tierhalter Berufung ein. Doch auch das Landgericht Köln entschied, dass die Tiere wieder abgeschafft werden müssen.

Das Landgericht wies darauf hin, dass das Krähen der Hähne eine starke Lärmbelästigung verursacht. Da dies keine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt, verstößt der Tierhalter gegen § 906 BGB. Anhand eines vom Kläger vorgelegten Lärmprotokolls und eines Videos wurde deutlich, dass die Tiere zu unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Zeiten lärmten.

Der Kläger konnte unmöglich ruhig schlafen oder seinen Garten ungestört nutzen. Da sich die Grundstücke in einem städtischen Wohngebiet mit Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern lagen, war der Lärm unzumutbar. In einem Gebiet mit ländlich-dörflichem Charakter wäre die Lage anders einzuschätzen.

Der Kläger muss auch die vom Nachbarn gehaltenen Bienenvölker nicht akzeptieren. Die Bienen fliegen auch über das Grundstück des Nachbarn. Die dadurch entstehenden Verunreinigungen muss er nicht hinnehmen.


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