26. Februar 2020 von Hartmut Fischer
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Wenn der Hahn kräht

Wenn der Hahn kräht

26. Februar 2020 / Hartmut Fischer

Nicht nur für Langschläfer können sie eine Belastung darstellen. Doch im ländlichen Raum handelt es sich um eine „ortsübliche Nutzung“, wenn man auf seinem Grundstück Hühner hält. Die dabei unvermeidliche Lärmbelästigung haben die Nachbarn hinzunehmen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgericht Koblenz vom 19.11.2019 (Aktenzeichen 6 S 21/19)

In dem Verfahren stritten zwei Nachbarn in einem ländlich geprägten Ort mit nicht einmal 250 Einwohnern. Mehrere Bewohner hielten auf ihren recht großen Grundstücken Hühner. Ein Hühnerhalter (25 Hühner, ein Hahn) wurde jedoch von der Nachbarin verklagt und verlangte die Abschaffung des Federviehs.

Die Klägerin führte zur Begründung aus, dass der Hahn bereits morgens um 04:00 Uhr krähe, was für sie und ihren Mann zu unerträglichen Schlafstörungen führe. Die Tiere seien tagsüber im Freien und verursachten dabei erheblichen Lärm. Außerdem würde der Hühnerkot zu einer Geruchsbelästigung führen, die man nicht hinnehmen könne.

Der Hühnerhalter hingegen argumentierte, dass man sich schließlich in einem ländlich geprägten Ort befinde, in dem die Geruchs- und Lärmbelästigungen durch das Federvieh ortsüblich seien und deshalb hingenommen werden müssten.

Das zuständige Amtsgericht entschied nach einem Ortstermin gegen die Klägerin, woraufhin diese Berufung beim Landgericht Koblenz einlegte. Sie stellte dabei nochmals fest, dass sie die Lärm- und Geruchsimmissionen nicht für ortsüblich hielt.

Doch auch hier hatte sie keinen Erfolg. Das Gericht stellte zunächst grundsätzlich fest, dass es sich bei dem Krähen des Hahnes um eine Störung nach § 1004 BGB handele.


1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


In seinen weiteren Ausführungen verwies das Gericht aber auf § 1004 Abs. 2 BGB, wonach die Störung hinzunehmen sei, wenn diese ortsüblich ist und diese durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnten. Aufgrund der Ergebnisse der Ortsbesichtigung des Amtsgerichts sah auch das Landgericht in der Hühnerhaltung eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks. Eine Verhinderung sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch nicht zumutbar.

Bei seiner Begehung hatte das Amtsgericht außerdem keine Geruchsbelästigung feststellen können. Diese wurde auch bei der Berufung nicht mehr von der Klägerin weiter vertreten.

Die Belästigung insgesamt sah das Gericht unter Würdigung der Gesamtumstände als zumutbar an, weshalb die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe.

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